Zum Inhalt springen

Wann gilt meine Weigerung als beharrlich?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte
Wenn Sie trotz wiederholter Aufforderung eine Pflicht aus dem Dienstvertrag oder eine berechtigte Anordnung geflissentlich nicht erfüllen. Der wiederholten Weigerung muss eine unbeachtete Ermahnung vorangegangen sein. Dass Ihnen dabei die Entlassung angedroht wird, ist nicht erforderlich.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 26.08.2020 (22 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1953)

Von einer beharrlichen Weigerung kann nur dann gesprochen werden, wenn der Angestellte trotz wiederholter Aufforderung es geflissentlich verabsäumt, einer sich für ihn aus dem Dienstvertrag ergebenden Verpflichtung oder einer speziellen gerechtfertigten Anordnung des Dienstgebers nachzukommen. Daß die Aufforderung oder Mahnung vom Dienstgeber mit dem Hinweis verbunden würde, daß der Angestellte im Falle der Unfügsamkeit Entlassung zu gewärtigen habe, ist nicht erforderlich (betrifft wiederholte Unpünktlichkeit trotz Mahnung).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 8 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029813 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 22.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Beharrliche Pflichtverletzung im Dienst

Eine Pflichtverletzung gilt nur dann als beharrlich, wenn sie sich wiederholt hat. Ein einzelner Vorfall genügt nur, wenn er so schwer wiegt, dass man daraus zu Recht auf eine dauerhafte Haltung des Beschäftigten schließen kann.

günstig für Arbeitnehmer Ermahnung vor der Entlassung

In der Regel ja. Eine Ermahnung darf nur dann unterbleiben, wenn Ihre Weigerung so eindeutig und endgültig ist, dass eine Ermahnung eine sinnlose Formalität wäre. Entscheidend ist, ob Sie den Ernst der Lage erkennen konnten. Nehmen Sie erkennbar einen nicht völlig willkürlichen Rechtsstandpunkt ein, ist eine Ermahnung nicht entbehrlich.

Verwandte Fragen

Arbeitsrecht · Beharrliche Verweigerung der Arbeit
Arbeitsrecht · Beharrliche Weigerung als Entlassungsgrund
Arbeitsrecht · Beharrliche Weigerung als Entlassungsgrund