Wann gilt meine Weigerung als beharrlich?
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Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 26.08.2020 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Um von einer beharrlichen Weigerung sprechen zu können, muß der wiederholten Begehung eine vom Dienstnehmer unbeachtete Ermahnung (Verwarnung) des Dienstgebers vorangegangen sein.OGH 9 ObA 134/98s, 21.10.1998
- Hier: Ein Sachwalter, der es trotz wiederholter Mahnung durch den Dienstgber (Verein) unterläßt, die Anzahl der übernommenen Sachwalterschaften auf die übliche Zahl zu erhöhen (von 8 auf 27). - Beobachtung über einige Zeit erforderlich.OGH 8 ObA 167/97k, 16.10.1997
- Hier: Leitender Angestellter, der sich beharrlich einer vermutbaren Organisationsänderung widersetzte.OGH 8 ObA 2108/96z, 12.09.1996
- Hier: Weigerung eines im Außendienst tätigen Angestellten, einen Terminkalenderauszug aus dem Computer für die jeweils nächste Woche dem Dienstvorgesetzten auszudrucken, zur Wochenbesprechung mitzubringen und seinen Kalender vorzulegen sowie einen Gesprächstermin abzusagen.OGH 9 ObA 164/95, 06.12.1995
- Hier: Beharrliche Weigerung der Arbeitnehmerin, das Dienstfahrzeug entsprechend einer Vereinbarung im Dienstvertrag nach Aufkündigung ihres Dienstverhältnisses und Dienstleistung zurückzustellen.OGH 8 ObA 259/95, 18.08.1995
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- Hier: Herausgabe von Buchhaltungsunterlagen.OGH 9 ObA 276/92, 11.11.1992
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 80/88, 13.04.1988
- Hier: Radioverbot in Datenverarbeitungsbetrieb.OGH 4 Ob 23/85, 26.02.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029813 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 22.
- OGH 9 ObA 56/20f, 26.08.2020, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Pflichtverletzung gilt nur dann als beharrlich, wenn sie sich wiederholt hat. Ein einzelner Vorfall genügt nur, wenn er so schwer wiegt, dass man daraus zu Recht auf eine dauerhafte Haltung des Beschäftigten schließen kann.
In der Regel ja. Eine Ermahnung darf nur dann unterbleiben, wenn Ihre Weigerung so eindeutig und endgültig ist, dass eine Ermahnung eine sinnlose Formalität wäre. Entscheidend ist, ob Sie den Ernst der Lage erkennen konnten. Nehmen Sie erkennbar einen nicht völlig willkürlichen Rechtsstandpunkt ein, ist eine Ermahnung nicht entbehrlich.