Bekomme ich Ersatz, wenn ich auf einer Forststraße stürze?
günstig für Wegehalter betrifft Waldbesitzer, Radfahrer, Wanderer, Wegehalter
Das hängt davon ab, ob Sie erkennen konnten, dass Sie den Weg gar nicht benützen dürfen. Entscheidend ist, was Sie mit eigenen Augen wahrnehmen konnten, etwa Verbotszeichen, eine Schranke oder die Art des Weges. War die unerlaubte Benützung erkennbar, haftet der Halter des Weges nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 23.03.2022 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Bei Prüfung der Frage der Erkennbarkeit einer unerlaubten oder widmungswidrigen Benutzung einer Forststraße (§ 1319a Abs 1 Satz 2 ABGB) kommt es darauf an, ob dem Benutzer der Straße aufgrund seiner optischen Wahrnehmungen erkennbar ist, die Straße widmungswidrig und unbefugt zu benutzen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es ist Aufgabe des Waldbesitzers, durch entsprechende Beschilderung Forststraßen von sonstigen öffentlichen Wegen eindeutig abzugrenzen; dies kann aber nur für die Verbindungen der Forststraßen mit öffentlichen Wegen gelten und nicht für das sonstige Umgebungsgelände, das nicht für die Benützung mit dem Fahrrad vorgesehen ist, müssten Forststraßen sonst doch entweder zur Gänze eingezäunt oder abgeschrankt oder mit in kurzen Abständen aufzustellenden (zahllosen) Schildern „abgesichert“ werden.OGH 4 Ob 200/12h, 28.11.2012
- Ob dem Geschädigten erkennbar war, eine Forststraße (im Sinn des Forstgesetzes) und keinen öffentlichen Weg zu benutzen, lässt sich nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilen.OGH 4 Ob 200/12h, 28.11.2012
- Aus der Kundmachung der Öffnungszeiten allein ist nicht mit der für die Erkennbarkeit einer unerlaubten Benützung zu fordernden Sicherheit ableitbar, dass außerhalb derselben die Zufahrt auf ein Tankstellengelände verboten ist.OGH 2 Ob 59/05y, 14.06.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029984 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 1 Ob 19/22h, 23.03.2022
Im Gesetz
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