OGH 1 Ob 19/22h
Worum es ging: Muss ich Besucher auch vor Gefahren durch Fremde schützen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer eine Gefahrenlage schafft, muss alle Personen schützen, die dadurch zu Schaden kommen können. Das gilt auch für Gefahren, die erst durch einen bewussten und unerlaubten Eingriff eines Dritten entstehen. Voraussetzung ist aber immer, dass die Gefahr bei sachkundiger Betrachtung überhaupt erkennbar war.
Eine Schutzvorschrift schützt nur jene Personen, die berechtigt in den Gefahrenbereich gelangen. Wer sich unbefugt dorthin begibt, kann sich auf diesen Zweck der Vorschrift nicht berufen. Der Schutzbereich der Vorschrift ist damit beschränkt.
Das hängt davon ab, ob Sie erkennen konnten, dass Sie den Weg gar nicht benützen dürfen. Entscheidend ist, was Sie mit eigenen Augen wahrnehmen konnten, etwa Verbotszeichen, eine Schranke oder die Art des Weges. War die unerlaubte Benützung erkennbar, haftet der Halter des Weges nicht.
Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.
Wer eine besondere Gefahrenquelle schafft oder duldet, ist nicht schon deshalb von jeder Pflicht befreit, weil jemand unbefugt in seinen Bereich eingedrungen ist. Besteht die Möglichkeit, dass Personen versehentlich hineingelangen oder dass Kinder gefährdet werden, oder ist die Gefahr ganz unerwartet und groß, kann eine Abwägung ergeben, dass zumutbare Schutzmaßnahmen nötig sind.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Neunkirchen, 29.06.2021, 4 C 705/20x-19
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1319a ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 504 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
36 Absätze, 11.812 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.03.2022
Geschäftszahl
1Ob19/22h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* S*, vertreten durch Dr. Georg Retter, M.B.L., Rechtsanwalt in Krems an der Donau, gegen die beklagten Parteien 1. G* Z*, 2. C*, und 3. H* B*, alle vertreten durch Mag. Peter Mayerhofer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen 9.307,50 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 22. November 2021, GZ 18 R 70/21d-25, mit dem das Teil- und Teilzwischenurteil des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 29. Juni 2021, GZ 4 C 705/20x-19, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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