Gehört das Streuen zur Betreuung eines Weges?
günstig für Wegbenützer betrifft Wegehalter, Gemeinden, Fußgänger, Anrainer
Ja. Wer für den ordnungsgemäßen Zustand eines Weges verantwortlich ist, muss ihn auch säubern und bestreuen. Beides gehört zur Betreuung des Weges.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 15.02.2017 (1 Entscheidung).
Stichwort des Gerichts (1990)
Zur Betreuung eines Weges im Sinne des § 1319 a ABGB gehört auch seine Säuberung und Bestreuung.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030026 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 7 Ob 218/16h, 15.02.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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