Haftet der Hauseigentümer auch bei leichter Fahrlässigkeit für den Gehsteig?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 16.12.2022 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Haftung der Mithalterin iSd § 1319a ABGB nur für Wegteile außerhalb des nach § 93 Abs 1 StVO von den Anrainern zu räumenden und streuenden Randstreifens; dass sie sich diesbezüglich darauf verließ, dass die Anrainer ihre gesetzliche Verpflichtung erfüllen würden, und nicht nachfragte, begründet noch nicht grobe Fahrlässigkeit iSd § 1319a ABGB.OGH 8 Ob 122/22g, 16.12.2022
- Die Räum- und Streupflicht nach § 93 Abs 1 StVO besteht neben den Pflichten des Wegehalters.OGH 2 Ob 148/18f, 24.09.2018
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030023 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 18.
- OGH 8 Ob 122/22g, 16.12.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 148/18f, 24.09.2018, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Dass Sie gegen eine Schutzvorschrift wie die Straßenverkehrsordnung verstoßen haben, macht Ihr Verhalten für sich allein noch nicht grob fahrlässig. Der Verstoß muss objektiv besonders schwer wiegen und Ihnen auch persönlich schwerstens vorwerfbar sein.
In der Regel nicht. Zwar kann auch ein Unterlassen sittenwidrig sein, doch ist es allein noch nicht sittenwidrig, den Eintritt eines Schadens am Eigentum eines anderen nicht zu verhindern. Etwas anderes gilt nur, wenn Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ein Tätigwerden verlangen; dass der Schaden billigend in Kauf genommen wurde, genügt für sich nicht.