Nach welcher Regel haftet der Wegehalter für fehlendes Streuen?
günstig für Wegehalter betrifft Wegehalter, Fußgänger, Gastwirte, Geschädigte
Vernachlässigt der Halter eines Weges die Streupflicht, wird das nach der besonderen Regel für Wegehalter beurteilt. Er haftet daher nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das gilt auch für die Streupflicht eines Gastwirts und auf der Autobahn.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 15.02.2017 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Die Vernachlässigung der Streupflicht durch den Halter des Weges ist nach Vorschrift des § 1319a ABGB zu beurteilen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Streupflicht auf der Autobahn.OGH 8 Ob 66/87, 21.10.1987
- Dies gilt auch bei Verletzung der Streupflicht eines Gastwirtes.OGH 3 Ob 666/78, 12.09.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030148 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 21.
- OGH 7 Ob 218/16h, 15.02.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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