Zum Inhalt springen

Nach welcher Regel haftet der Wegehalter für fehlendes Streuen?

günstig für Wegehalter betrifft Wegehalter, Fußgänger, Gastwirte, Geschädigte
Vernachlässigt der Halter eines Weges die Streupflicht, wird das nach der besonderen Regel für Wegehalter beurteilt. Er haftet daher nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das gilt auch für die Streupflicht eines Gastwirts und auf der Autobahn.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 15.02.2017 (21 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1979)

Die Vernachlässigung der Streupflicht durch den Halter des Weges ist nach Vorschrift des § 1319a ABGB zu beurteilen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030148 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 21.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Haftung des Wegehalters bei Vertrag
Schadenersatz · Haftung für mangelhafte Wege
Schadenersatz · Weg und Haftungsprivileg des Halters
Schadenersatz · Haftung für mangelhafte Wege
Schadenersatz · Grobe Fahrlässigkeit beim Wegehalter