OGH 7 Ob 218/16h
Worum es ging: Wann ist ein Fehler grob fahrlässig?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß verletzt. Unbeachtet bleibt dabei etwas, das im konkreten Fall ohne besondere Aufmerksamkeit und ohne besonders gründliche Überlegung jedem einleuchtet.
Ob ausreichend gestreut wurde, wird nach objektiven Maßstäben beurteilt. Die Grenze ergibt sich einerseits aus dem Bedarf des Verkehrs, andererseits aus dem, was dem Streupflichtigen zumutbar ist. Bei anhaltendem Schneefall oder ständig neuem Glatteis ist ununterbrochenes Räumen nicht zumutbar.
Nein. Kann durch das Streuen die Rutschgefahr nur teilweise und für eine kaum ins Gewicht fallende Zeit von fünf bis zehn Minuten beseitigt werden, ist das Streuen praktisch zwecklos; dann besteht keine Streupflicht, sofern es nicht in unzumutbarer Weise wiederholt werden müsste. Bei außergewöhnlichem Wetter müssen aber auch Sie als Fußgänger besonders vorsichtig sein.
Die Einschränkung, dass ein Wegehalter nur bei Vorsatz oder grober Nachlässigkeit haftet, gilt nur für Pflichten, die er nicht vertraglich übernommen hat. Hat er eine vertragliche Pflicht verletzt, haftet er schon bei leichter Fahrlässigkeit. Dasselbe gilt bei der Verletzung von Schutzpflichten vor dem Vertragsabschluss.
Wer für die Sicherheit eines Bereichs zu sorgen hat, muss die verkehrsübliche Aufmerksamkeit und Sorgfalt anwenden. Diese Pflicht darf aber nicht überspannt werden; es gilt die Grenze des Zumutbaren.
Wie weit jemand eine Gefahrenquelle sichern muss, richtet sich vor allem danach, in welchem Ausmaß die Betroffenen die Gefahr selbst erkennen und sich darauf einstellen können. Je leichter eine Gefahr erkennbar ist, desto geringer sind die Anforderungen an die Sicherung.
Ein Geschäft muss nicht jede nur mögliche Gefahrenquelle beseitigen. Von Ihnen als Besucher wird erwartet, dass Sie dem Weg, den Sie gehen, Aufmerksamkeit widmen.
Die Anforderungen dürfen hier nicht überspannt werden. Bei Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, etwa einem Forstaufschließungsweg, ist der Maßstab der Sicherungspflicht geringer. Sie soll nämlich keine vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen bewirken.
Der Betreiber eines Bades oder einer Kuranstalt muss nur jene Maßnahmen treffen, die nach allgemeiner Auffassung von ihm verlangt werden können. Sonst würde daraus eine Haftung ohne Verschulden. Auch die Besucher müssen die übliche Aufmerksamkeit anwenden und bei besonderen Umständen noch genauer aufpassen.
Von jedem Fußgänger wird verlangt, vor die eigenen Füße zu schauen. Das gilt auch auf dem Gehsteig. Wer über ein sichtbares Hindernis stolpert, muss sich das entgegenhalten lassen.
Wenn es sich um einen Weg handelt, den jedermann als Fußgänger unter gleichen Bedingungen benützen darf. Dass der Halter zusätzlich einem eingeschränkten Kreis, etwa Anrainern, das Befahren gestattet, ändert daran nichts. Das mildere Haftungsmaß gilt dann gegenüber allen Benützern, unabhängig von der Art der Benützung.
Übernimmt jemand die Aufgaben des Wegehalters wie ein selbständiges Unternehmen mit eigenem Verantwortungsbereich, zählt er nicht mehr zu den Leuten des Wegehalters. Der Wegehalter setzt die Maßnahmen dann nicht selbst.
Sie richtet sich nach dem Verkehrsbedürfnis und danach, was zumutbar ist. Maßgeblich sind auch die organisatorischen Verhältnisse beim Straßenerhalter. Vorbeugend gestreut werden muss in der Regel nicht, und kleineren Gemeinden ist weniger zumutbar als großen.
Ja. Wer für den ordnungsgemäßen Zustand eines Weges verantwortlich ist, muss ihn auch säubern und bestreuen. Beides gehört zur Betreuung des Weges.
Die besondere, mildere Haftung für den Zustand eines Weges gilt nur für Wege, die allgemein benützt werden dürfen. Wege auf abgezäunten Betriebs-, Krankenhaus- oder Bahngeländen und Wege in privaten Gärten, Parks oder Wäldern fallen nicht darunter, auch nicht bei Eintrittsgebühr. Für sie gelten die allgemeinen Regeln des Schadenersatzes.
Für die Verkehrssicherheit im weitesten Sinn. Dazu zählen nicht nur der Weg selbst, sondern auch Anlagen entlang der Strecke wie Gräben und Pflanzungen, etwa ein tief über die Fahrbahn ragender Ast. Entscheidend ist, ob der Halter die ihm zumutbaren Maßnahmen für eine gefahrlose Benützung getroffen hat.
Vernachlässigt der Halter eines Weges die Streupflicht, wird das nach der besonderen Regel für Wegehalter beurteilt. Er haftet daher nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das gilt auch für die Streupflicht eines Gastwirts und auf der Autobahn.
Wer für einen Weg verantwortlich ist, haftet nur bei besonders schwerem Verschulden. Das ist der Fall, wenn die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlicher Weise verletzt wurde und ein Schaden nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich war.
Ob eine Maßnahme zumutbar ist, richtet sich danach, was nach allgemeinen und billigen Grundsätzen von demjenigen erwartet werden kann, der für den Weg verantwortlich ist.
Wie weit die Sorgfaltspflicht für einen Weg reicht, lässt sich nicht allgemein festlegen. Wer den Verkehr über sein Grundstück bloß aus Gefälligkeit zulässt, muss nur in sehr geringem Umfang etwas für die Instandhaltung des Weges tun.
Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv besonders schweren Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt voraus. Zusätzlich muss Ihnen dieser Verstoß nach Würdigung aller Umstände des Falls auch persönlich schwerstens vorzuwerfen sein.
Grob fahrlässig handelt, wer die gebotene Sorgfalt in hohem Grad aus Unbekümmertheit oder Leichtfertigkeit außer Acht lässt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste. Es geht um schlicht unentschuldbare Pflichtverletzungen, die das gewöhnliche Maß an Unachtsamkeit des täglichen Lebens ganz erheblich übersteigen.
Grob fahrlässig ist ein Verhalten nur, wenn es sich auffallend aus den unvermeidlichen Fehlern des täglichen Lebens heraushebt. Dabei sind Ihre persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Außerdem muss der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich vorhersehbar gewesen sein.
Als auffallend sorglos gilt nur ein Versehen, das sich erheblich und ungewöhnlich von alltäglichen Unachtsamkeiten abhebt. Dabei muss der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich vorhersehbar gewesen sein. Der Verstoß gegen das normale Handeln muss auffallen.
Grob fahrlässig handelt, wer eine Sorgfaltspflicht außergewöhnlich und auffallend vernachlässigt. Dazu muss der Eintritt des Schadens wahrscheinlich und nicht bloß möglich vorhersehbar gewesen sein.
Grobe Fahrlässigkeit ist eine Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt, die sich erheblich und ungewöhnlich von alltäglichen Unachtsamkeiten abhebt und bei der der Schaden wahrscheinlich vorhersehbar ist. Der Verstoß gegen das normale Handeln muss auffallen und der Vorwurf in höherem Maß gerechtfertigt sein. Es braucht einen objektiv besonders schweren Verstoß, der auch persönlich schwerstens vorzuwerfen ist.
Grob fahrlässig handeln Sie, wenn der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war. Der Fehler muss so schwer oder so häufig sein, dass er nur besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen unterläuft. Dann liegt der Verdacht nahe, dass der Schaden sogar in Kauf genommen wurde.
Ja, wenn ihr grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Wie weit gestreut werden muss, richtet sich nach dem Verkehrsbedürfnis und danach, was zumutbar ist. Weiß die Straßenverwaltung von Unfällen an einer vereisten Stelle, muss sie streuen; entschuldigt ist sie nur, wenn das aus zwingenden Gründen unmöglich war.
Ob ein Weg mangelhaft ist, richtet sich danach, wie er üblicherweise benützt wird. Zusätzlich kommt es darauf an, welche Maßnahmen dem Halter des Weges zumutbar sind.
Nein. Es kommt jeweils darauf an, ob der Verantwortliche die für genau diesen Weg zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Maßgeblich sind die Art des Weges, sein Zweck, seine Lage in der Natur und wie stark er vernünftigerweise benutzt wird.
In der Regel nicht nach den Regeln für Wege. Eine Fläche im Hof gilt im Allgemeinen nicht als Weg, für den ein Halter verantwortlich ist; nur besondere Umstände können etwas anderes ergeben. Auch die Streupflicht für Gehsteige entlang der Liegenschaft gilt für Innenhöfe nicht.
Nein. Wo die besondere Verkehrssicherungspflicht des Wegehalters gilt, bleibt für die Annahme allgemeiner Verkehrssicherungspflichten kein Raum. Sie können sich daher nicht ergänzend auf diese allgemeinen Pflichten stützen.
Ja, wenn sie jeder unter den gleichen Bedingungen benützen darf. Als Weg gelten alle öffentlichen Verkehrsflächen, solche Privatstraßen und auch Forststraßen und Waldwege. Fehlt das Recht der Benützung durch jedermann, liegt kein Weg in diesem Sinn vor; bei Flächen auf Privatgrund ist im Zweifel davon auszugehen, dass es kein solcher Weg ist.
Sie müssen beweisen, wer den Weg hält, dass er mangelhaft war und dass grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Gemeint ist grobe Fahrlässigkeit im objektiven Sinn. Gelingt Ihnen dieser Beweis, kann sich der Halter noch befreien, indem er beweist, dass ihm persönlich kein Vorwurf zu machen ist.
Nur eingeschränkt. Überträgt die Eigentümergemeinschaft die Pflichten für den ordnungsgemäßen Zustand der Wege an ein selbständiges Unternehmen, haftet sie danach nur noch für eigenes Verschulden bei der Auswahl oder Überwachung dieses Unternehmens; dafür genügt bereits leichte Fahrlässigkeit. Im Einzelfall kann es geboten sein, in zumutbarem Rahmen zu prüfen, ob das Unternehmen die Aufgaben organisatorisch bewältigen kann.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 08.09.2016, 53 R 167/16i-21
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1315 ABGB § 1319a ZPO § 419 ZPO § 423 ZPO § 508
Entscheidungstext
57 Absätze, 22.949 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.02.2017
Geschäftszahl
7Ob218/16h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** S*****, vertreten durch Mag. Erich Frenner, Rechtsanwalt in Saalfelden, gegen die beklagte Partei R***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger und Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 9.758,95 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 8. September 2016, GZ 53 R 167/16i-21, womit das Teil- und Zwischenurteil des Bezirksgeriches Salzburg vom 25. Mai 2016, GZ 32 C 1285/15s-12, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 6. Juni 2016, GZ 32 C 1285/15s-14, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung nunmehr lautet:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 9.758,95 EUR samt 4 % Zinsen seit 1. April 2015 zu zahlen, wird abgewiesen.
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