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Haftet der Vermieter, wenn ich auf dem Gehsteig stürze?

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Die Pflicht zum Säubern und Streuen besteht gegenüber der Allgemeinheit und zugleich als Vertragspflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter. Sie schützt nicht nur den Vertragspartner selbst, sondern auch Personen, die ihm nahestehen und für die er zu sorgen hat.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 30.01.2018 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1981)

Die Säuberungspflicht und Streupflicht ist eine gegenüber der Allgemeinheit bestehende (gesetzliche) Obliegenheit zur Verkehrssicherung. Im Verhältnis des Bestandgebers zum Bestandnehmer ist sie Vertragspflicht aus dem Grunde des § 1096 ABGB und besteht als solche nicht bloß gegenüber dem unmittelbaren Vertragspartner, sondern nach Lehre und Rechtsprechung auch gegenüber den der Vertragsleistung nahestehenden dritten Personen, denen gegenüber dem Vertragspartner als vertragliche Nebenpflicht eine Schutzpflicht und Sorgfaltspflicht obliegt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021318 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 11.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Mieterhaftung für Umbauschäden

Ja. Als Mieter trifft Sie eine Sorgfaltspflicht gegenüber dem Vermieter. Beschädigen Sie bei Umbau- oder Sanierungsarbeiten schuldhaft die Bausubstanz, haften Sie dafür, und zwar auch für das Verschulden der von Ihnen beauftragten Baufirma. Sie müssen beweisen, dass der Schaden auch bei gebotener Sorgfalt nicht zu verhindern gewesen wäre.

günstig für Vermieter Haftung des Vermieters für Bauschäden

Nur dann, wenn die Gefahr nach objektivem Maßstab erkennbar war, wenn es also Anzeichen für einen Baumangel gab. War der Mangel auch bei üblicher Wartung nicht zu erkennen und der Schaden nicht vorhersehbar, haftet er nicht. Bei schlechtem Bauzustand, einem bekannten Mangel oder ähnlichen Anzeichen muss er allerdings regelmäßig fachmännisch überprüfen lassen.

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