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Muss ich einen Schaden selbst beheben und vorfinanzieren?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Schädiger, Hauseigentümer
Für die Höhe des Schadens ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschädigung maßgebend. Wird der Schaden mit der Zeit größer, müssen Sie das zur Wiederherstellung Nötige veranlassen und sie allenfalls selbst besorgen. Die Kosten müssen Sie aber nicht vorstrecken: Sie können einen Vorschuss verlangen oder später die Kosten samt Zinsverlust einfordern.

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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 17.12.2024 (19 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1971)

Maßgebend für die Höhe des Schadens ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschädigung. Aus der Verpflichtung des Beschädigten, seinerseits alles zur Minderung des Schadens zu tun, lässt sich insbesonders in jenen Fällen, in denen der Schaden umso größer wird, je länger der durch die Beschädigung herbeigeführte Zustand dauert, die Verpflichtung des Beschädigten ableiten, alles zur Wiederherstellung Nötige zu tun, allenfalls die Wiederherstellung auch selbst zu besorgen. Auf diese Fälle können die Bestimmungen der §§ 1036 ff ABGB Anwendung finden. Der Beschädigte, der die Wiederherstellung in solcher Weise rechtmäßig selbst vornimmt, braucht allerdings ihre Kosten nicht vorzustrecken, er kann vom Beschädiger Vorschuss verlangen, er kann aber auch nachträglich den Ersatz der Kosten der Mittelbeschaffung, allenfalls den Zinsenverlust vom Zeitpunkt der Beschädigung an, begehren. Wenn und insoweit die Wiederherstellung (Beschaffung der Ersatzsache) dem Beschädigten zur Zeit der Beschädigung nicht möglich war, sind allerdings die Kosten der Wiederherstellung im Zeitpunkt ihrer Vornahme maßgebend. Zwar gebührt dem Beschädigten regelmäßig Schadenersatz ohne Rücksicht darauf, ob der Schaden in der Zwischenzeit durch den Beschädigten selbst behoben wurde, der Ersatz der in der Zwischenzeit durch Preissteigerungen eingetretenen höheren Wiederherstellungskosten kann dem Beschädigten jedoch nur zuerkannt werden, wenn es sich um einen tatsächlichen Aufwandersatz handelt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022715 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 19.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Eigene Klärung der Reparaturwürdigkeit

Ja. Haben Sie das Geld für die Behebung oder können Sie es leicht beschaffen, dürfen Sie nicht untätig bleiben, wenn der Schädiger oder sein Versicherer offenbar grundlos zögert. Sie müssen dann selbst ohne Verzug klären lassen, ob sich eine Reparatur lohnt, und danach handeln.

günstig für Schädiger Zweckmäßige Kosten der Schadensbehebung

Ersetzt werden die Mittel, die zur Behebung des Schadens zweckmäßig sind, also das, was auch ein wirtschaftlich vernünftiger Mensch ausgeben würde, der den Schaden selbst tragen müsste. Beurteilt wird das aus der Sicht vor der Ausgabe. Dass die Aufwendungen sinnvoll und zweckmäßig waren, müssen Sie als Geschädigter behaupten und beweisen.

Verwandte Fragen

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