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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.05.2022

OGH 4 Ob 82/22w

Worum es ging: Was steht mir zu, wenn der andere den Vertrag nicht erfüllt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Haftet jemand dafür, dass er den Vertrag pflichtwidrig nicht erfüllt hat, muss er Ihnen den daraus entstandenen Schaden ersetzen. Sie sind vermögensmäßig so zu stellen, wie wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.

Nein. Sie haben die Wahl zwischen Erfüllung samt Ersatz des Verspätungsschadens und Rücktritt samt Ersatz des Nichterfüllungsschadens. Halten Sie ausdrücklich am Vertrag fest, können Sie die Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung nicht daneben verlangen, auch wenn Sie damit einen Stillstand Ihres Betriebs vermieden haben. Das Verlangen nach Ersatz der Differenz gilt dann auch nicht als stillschweigender Rücktritt.

Treten Sie zurück, weil der andere den Vertrag schuldhaft nicht erfüllt hat, können Sie den dadurch entstandenen Schaden ersetzt verlangen. Dazu zählt nicht nur der Unterschiedsbetrag, sondern auch die Auslagen, die Ihnen im Zusammenhang mit dem Geschäft entstanden sind.

Bei Verträgen, die laufend erfüllt werden, können Sie nach dem Beginn der Leistung nicht mehr wegen einer Verspätung zurücktreten. Der Rücktritt steht Ihnen dann nicht mehr offen. Das gilt, sobald die laufende Leistung einmal begonnen hat.

Ja. Gibt der Vermieter zu erkennen, dass er sich an den abgeschlossenen Mietvertrag nicht halten will, dürfen Sie als Mieter vom Vertrag zurücktreten. Sie müssen die Wohnung oder das Lokal nicht übernehmen und die strittigen Punkte nicht erst vor Gericht ausfechten. Dass der Vermieter trotz der Meinungsverschiedenheiten zur Übergabe bereit wäre, ändert daran nichts.

Sie können wählen, ob Sie Ihren Schaden konkret nach Ihrem tatsächlichen Nachteil oder abstrakt nach allgemeinen Maßstäben berechnen. Beide Berechnungsarten dürfen Sie aber nicht miteinander vermischen, um einen einheitlichen Schaden zu ermitteln.

Ist Ihr Vertragspartner nicht bereit, den Vertrag auf die vereinbarte Weise zu erfüllen, brauchen Sie ihm keine Nachfrist zu setzen. Sie können sich vom Vertrag lösen, ohne noch einmal zuzuwarten.

Verglichen wird Ihre Vermögenslage bei rechtzeitiger Erfüllung mit jener nach dem Ausbleiben der Leistung. Die Zeitpunkte dürfen Sie nicht frei wählen: Maßgeblich sind einerseits die vertragsgemäße Abwicklung, andererseits der Moment, in dem die Verzögerung erkennbar und weiteres Zuwarten unzumutbar war. Sie dürfen den Rücktritt daher nicht hinauszögern.

Wird ein Vertrag schuldhaft nicht erfüllt, müssen Sie so gestellt werden, wie Sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünden. Ihr Nachteil kann konkret nach einem Ersatzkauf oder abstrakt berechnet werden. Ein Ersatzkauf zählt aber nur, wenn es sich um eine gleichartige Sache handelt; die Mehrkosten für etwas Hochwertigeres tragen Sie selbst.

Haben beide Leistungen einen Marktpreis oder besteht eine davon in Geld, müssen Sie Ihren tatsächlichen Schaden nicht im Einzelnen nachweisen. Sie können stattdessen den Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert beider Leistungen verlangen. Treten Sie als Verkäufer zurück, ist das der Unterschied zwischen dem Marktpreis Ihrer Ware und dem vereinbarten Kaufpreis.

Ersetzt wird nur der Aufwand, den bei gleicher Lage auch ein vernünftiger Mensch von gewöhnlichen Fähigkeiten gemacht hätte, um einen drohenden Schaden abzuwenden. Maßstab ist also, was in dieser Situation vernünftig war. Übermäßiger Aufwand wird nicht ersetzt.

Was Sie ausgeben, um eine Gefahr abzuwenden, gilt selbst als Schaden an Ihrem Vermögen. Diese Auslagen zählen daher zum ersatzfähigen Schaden.

Ja. Haben Sie das Geld für die Behebung oder können Sie es leicht beschaffen, dürfen Sie nicht untätig bleiben, wenn der Schädiger oder sein Versicherer offenbar grundlos zögert. Sie müssen dann selbst ohne Verzug klären lassen, ob sich eine Reparatur lohnt, und danach handeln.

Ja. Der Schädiger muss alle zweckmäßigen Aufwendungen zur Behebung des Schadens tragen, auch die Kosten dafür, das nötige Geld zu beschaffen. Zinsen für einen aufgenommenen Kredit gehören dazu. Für Zinsen über dem gesetzlichen Satz müssen Sie den Schädiger allerdings vorher aufgefordert haben, Ihnen das Geld vorzustrecken.

Wer einen Schaden selbst behebt, kann den dafür aufgewendeten Einsatz an Zeit und Geld ersetzt verlangen. Diese Regel gilt auch dort, wo für den Ausgleich kein Verschulden nötig ist. Auch Eigenleistungen eines Mieters, etwa selbst durchgeführte Reinigungs- und Räumarbeiten, sind daher abzugelten.

Die vom Gericht geschätzte Höhe zählt zur rechtlichen Beurteilung und kann grundsätzlich bekämpft werden. Zum Höchstgericht kommen aber nur schwere, an Missbrauch grenzende Fehler bei dieser Schätzung. Dazu zählt auch, welche Faktoren für die Berechnung herangezogen wurden.

Schließen Sie nach dem Vertragsbruch der Gegenseite kein Ersatzgeschäft ab, kann Ihr Schaden nur abstrakt berechnet werden. Es wird also nicht auf ein tatsächlich getätigtes anderes Geschäft abgestellt.

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1090 ABGB § 1293 ABGB § 1298 ABGB § 918 ABGB § 921 ZPO § 273 ZPO § 508

Entscheidungstext

59 Absätze, 20.659 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.05.2022

Geschäftszahl

4Ob82/22w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka sowie die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* K*, vertreten durch Dr. Anke Reisch, Rechtsanwältin in Baden als Verfahrenshelferin, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch Mag. Clemens Binder-Krieglstein, Rechtsanwalt in Wien, wegen 23.190 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 10. März 2021, GZ 19 R 45/20h-48, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 21. Oktober 2019, GZ 14 C 915/18b-26, bestätigt wurde in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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