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Reicht ein Warnschild, um eine gefährliche Stelle abzusichern?

günstig für Geschädigter betrifft Autofahrer, Motorradfahrer, Straßenerhalter, Geschädigte
Nicht immer. Das Gefahrenzeichen verpflichtet Sie als Lenker, die Geschwindigkeit entsprechend anzupassen. Es genügt aber nicht, um einen bis zu fünfzehn Zentimeter herausragenden Kanaldeckel ordnungsgemäß abzusichern. Der Oberste Gerichtshof hat später ausdrücklich gegenteilig entschieden, dass es nicht darauf ankommt, ob der Niveauunterschied dauerhaft besteht.

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Vorsicht, diese Regel ist nicht mehr sicher. Der OGH hat in einer späteren Entscheidung anders entschieden: OGH 2 Ob 8/20w, 27.11.2020 Lesen Sie diese Entscheidung, bevor Sie sich auf die Regel verlassen.

Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 27.11.2020 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1997)

Schutzzweck des Gefahrenzeichens des § 50 Z 1 StVO ist, auf dauerbedingte Niveauunterschiede der Fahroberfläche hinzuweisen. Es verpflichtet den Kraftfahrzeuglenker, eine entsprechende Geschwindigkeit einzuhalten; (vergleiche § 49 Abs 1 StVO). Es ist aber nicht geeignet, eine ordnungsgemäße Absicherung eines bis zu 15 cm über die Straßenoberfläche herausragenden Kanaldeckels herzustellen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107159 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Abgrenzung der Schutzvorschrift

Nein. Das Gesetz knüpft besondere Folgen nur an die Verletzung einer genau umschriebenen Schutzvorschrift. Deshalb muss zwischen solchen Vorschriften und allgemein gehaltenen Verhaltensgeboten unterschieden werden.

günstig für Schädiger Schutzzweck bei unbefugtem Betreten

Eine Schutzvorschrift schützt nur jene Personen, die berechtigt in den Gefahrenbereich gelangen. Wer sich unbefugt dorthin begibt, kann sich auf diesen Zweck der Vorschrift nicht berufen. Der Schutzbereich der Vorschrift ist damit beschränkt.

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