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Muss mich der Auftraggeber vor Gefahren an der Baustelle warnen?

günstig für Unternehmer betrifft Unternehmer, Besteller, Bauherr, Arbeitnehmer
Ja. Wer ein Werk bestellt, trifft eine ähnliche Fürsorgepflicht wie ein Arbeitgeber; sie ist unabdingbar und umfasst auch Sachschäden sowie die Warnung über gefährliche Umstände. Sie gilt für die Sicherheit der Arbeitsstätte und beigestellter Geräte, entfällt aber, wenn das Werk allein im Bereich des Unternehmers entsteht und vom Besteller keine Gefahr ausgeht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 10.02.2017 (29 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1970)

Den Besteller eines Werkes trifft einen ähnliche Fürsorgepflicht wie den Dienstgeber, die ebenfalls unabdingbar ist und auch Sachschaden umfasst.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 11 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021602 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 29.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Konsument Schiedsgutachten im Bauträgervertrag

Wird in einem Kaufvertrag zwischen einem Bauträger und einem Verbraucher vereinbart, dass Mängel zuerst in einem Schiedsgutachterverfahren festgestellt werden müssen, dann schränkt das die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers unzulässig ein. Eine solche Verpflichtung ist daher unwirksam.

günstig für Konsument Haftung für gefahrenträchtige Verwendung

Auch ein allgemein fehlerfreies Produkt kann in bestimmten Verwendungen gefährlich sein. Der Hersteller haftet dann, wenn er mit einer solchen Verwendung rechnen musste und dennoch nicht auf die drohenden Gefahren hingewiesen hat.

Verwandte Fragen

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