Muss mich der Auftraggeber vor Gefahren an der Baustelle warnen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 10.02.2017 (29 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Umfang dieser nebenvertraglichen Warn- und Sicherungspflichten richtet sich danach, wie weit sich der Unternehmer in einen der Sphäre des Bestellers zuzuordnenden Bereich begibt, in dem er gefährdet ist. Eine Fürsorgepflicht des Bestellers fällt dann vollständig weg, wenn das Werk allein in der Sphäre des Unternehmers herzustellen ist und von Seiten des Bestellers keine Gefahr ausgeht.OGH 3 Ob 88/09a, 22.07.2009
- Arbeitsstätte kann auch eine Baustelle sein.OGH 3 Ob 88/09a, 22.07.2009
- Soferne mögliche Gefahrenquellen nicht überhaupt beseitigt werden können.OGH 2 Ob 79/08v, 29.05.2008
- Hier: Leiter.OGH 4 Ob 139/07f, 04.09.2007
- Nach § 1169 iVm § 1157 ABGB ist der Besteller ua verpflichtet dafür zu sorgen, dass der Unternehmer und seine Leute nicht durch vom Besteller beigestellte Gerätschaften verletzt wird.OGH 8 Ob 144/06v, 30.08.2007
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Die Schutz- und Sorgfaltspflichten umfassen auch die Warnpflicht und Informationspflicht des Bestellers über gefährliche Umstände.OGH 6 Ob 242/03m, 26.08.2004
- Bezieht sich auch auf die Sicherheit beigestellter Gerätschaften, hier: Baugerüst.OGH 2 Ob 60/86, 26.05.1987
- Stromunfall beim Hausbau.OGH 2 Ob 228/81, 09.03.1982
- ModellvertragOGH 7 Ob 577/77, 30.06.1977
- Bezieht sich auch auf Sicherheit der Arbeitsstätte.OGH 1 Ob 533/76, 14.04.1976
- Soweit den Besteller im Rahmen eines Werkvertrages in entsprechender Anwendung des § 618 BGB eine Fürsorgepflicht trifft, kann diese abbedungen werden, wenn sie den Unternehmer oder dessen Subunternehmer schützen soll.OGH 2 Ob 191/70, 03.09.1970
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021602 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 29.
- OGH 1 Ob 174/16v, 10.02.2017, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 129/15g, 28.06.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1157
- ABGB § 1164 · Zwingende Vorschriften
- ABGB § 1169
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wird in einem Kaufvertrag zwischen einem Bauträger und einem Verbraucher vereinbart, dass Mängel zuerst in einem Schiedsgutachterverfahren festgestellt werden müssen, dann schränkt das die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers unzulässig ein. Eine solche Verpflichtung ist daher unwirksam.
Auch ein allgemein fehlerfreies Produkt kann in bestimmten Verwendungen gefährlich sein. Der Hersteller haftet dann, wenn er mit einer solchen Verwendung rechnen musste und dennoch nicht auf die drohenden Gefahren hingewiesen hat.