Zählt das Drahtseil am Klettersteig rechtlich zum Weg?
günstig für Wegehalter betrifft Bergsteiger, Wegehalter, Alpenvereine, Gemeinden
Ja. Die Versicherungen eines Klettersteigs oder Kletterwegs, etwa Drahtseile, gelten als Anlagen, die dem Verkehr dienen, und gehören damit zum Weg. Für sie gelten daher dieselben Regeln wie für den Weg selbst.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 25.02.2021 (2 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1987)
Die bei einem Klettersteig oder Kletterweg angebrachten Versicherungen - wie etwa Drahtseile - gehören als dem "Verkehr dienende Anlagen" zum Weg.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030307 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 2 Ob 16/21y, 25.02.2021, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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