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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.02.2021 · Fall aus Steiermark

OGH 2 Ob 16/21y

Worum es ging: Muss ich mir Mitschuld anrechnen lassen, wenn niemand sie einwendet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer Schadenersatz verlangt, muss das Verschulden des anderen beweisen. Umgekehrt muss die beklagte Seite behaupten und beweisen, dass Sie am Schaden mitschuld sind. Wendet sie ein Mitverschulden gar nicht ein, wird es im Verfahren überhaupt nicht berücksichtigt.

Verantwortlich ist, wer die Kosten für Errichtung und Erhaltung des Weges trägt und zugleich bestimmen kann, welche Maßnahmen gesetzt werden. Diese Person oder Stelle ist der Halter des Weges.

Wer für einen Weg verantwortlich ist, haftet nur bei besonders schwerem Verschulden. Das ist der Fall, wenn die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlicher Weise verletzt wurde und ein Schaden nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich war.

Ja. Die Versicherungen eines Klettersteigs oder Kletterwegs, etwa Drahtseile, gelten als Anlagen, die dem Verkehr dienen, und gehören damit zum Weg. Für sie gelten daher dieselben Regeln wie für den Weg selbst.

Ja. Wird ein alpiner Weg eröffnet und etwa mit Seilen gesichert, dürfen Sie darauf vertrauen, dass er mehr Sicherheit bietet als das freie Gelände daneben. Dieses Vertrauen entfällt erst, wenn später ein Warnschild angebracht oder der Weg gesperrt wird.

Angelegte Wanderwege, alpine Steige und versicherte Klettersteige gelten als Wege im Sinn der besonderen Haftungsregel für Wege. Wer für den ordnungsgemäßen Zustand eines solchen Weges verantwortlich ist, haftet daher nur dann, wenn er oder seine Leute den Mangel absichtlich oder grob fahrlässig verschuldet haben.

Ob eine Rechtsfrage bedeutsam genug für das Höchstgericht ist, wird nach sachlichen Gesichtspunkten beurteilt. Hat das Berufungsgericht im Sinn einer einheitlichen Rechtsprechung entschieden, brauchen Sie neue, gewichtige Argumente. Fragen der Verschuldensteilung und Fälle, die ganz von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägt sind, gehören in der Regel nicht vor das Höchstgericht.

In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1319a ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

41 Absätze, 10.268 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.02.2021

Geschäftszahl

2Ob16/21y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* M*, vertreten durch Dr. Erik Kroker und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. M*, vertreten durch Dr. Gernot Murko und andere, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, 2. S*, vertreten durch Mag. Alexander Jelly, Rechtsanwalt in Villach, und 3. A*, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, wegen 65.271,77 EUR sA, Rente (Streitwert 36.279 EUR) und Feststellung (Streitwert 8.254,94 EUR), über die außerordentlichen Revisionen der erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 11. November 2020, GZ 4 R 95/20b-99, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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