Muss ich mein Weidetor an einer Straße absperren?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 25.05.2016 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Zugang bestand nicht zum Zweck der Benützung der Pferdekoppel durch Dritte und konnte nur durch Entfernen der Querlatten geöffnet werden; keine Haftung des Tierhalters bei Heraustreiben der Pferde durch Unbefugten und anschließende Kollision mit einem PKW.OGH 2 Ob 172/20p, 18.12.2020
- Hier: Führen eines Pferdes mit Halfter und Führstrick auf nicht eingezäunter Wiese neben Straße mit Anrainerverkehr; Haftung des Tierhalters bei Kollision mit Vespafahrer nach Erschrecken und Ausbrechen des Pferdes.OGH 2 Ob 70/16g, 25.05.2016
- Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß das Tor von jedem Benützer wieder geschlossen wird. Einrichtung eines das Passieren eines Menschen aber nicht das Pferdes ermöglichenden "Durchschlupfes" neben dem Tor oder eines von selbst zufallenden Gattertores.OGH 5 Ob 509/81, 10.03.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030418 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 2 Ob 70/16g, 25.05.2016
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch wenn der andere den Unfall verschuldet hat, müssen Sie sich als Halter die Gefahr anrechnen lassen, die von Ihrem eigenen Fahrzeug ausgeht. Ihr Ersatzanspruch verringert sich deshalb um diesen Anteil.
Nein. Dass Sie gegen eine Schutzvorschrift wie die Straßenverkehrsordnung verstoßen haben, macht Ihr Verhalten für sich allein noch nicht grob fahrlässig. Der Verstoß muss objektiv besonders schwer wiegen und Ihnen auch persönlich schwerstens vorwerfbar sein.