Welche Sicherung meines Tieres kann von mir verlangt werden?
günstig für Tierhalter betrifft Tierhalter, Landwirte, Wanderer, Geschädigte
Welche Verwahrung und Beaufsichtigung nötig ist, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falles ab. Verlangt werden können nur Vorkehrungen, die Ihnen als Halter zumutbar sind.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (49 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Welche Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter im Einzelfall erforderlich ist, hängt von den Umständen des Falles ab. Die Vorkehrungen müssen dem Tierhalter zumutbar sein. (hier: Viehweide im Alpgebiet)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verstoß gegen die objektiven Sorgfaltspflichten vertretbar bejaht, da Beklagte – wenn auch nur für wenige Sekunden – keine Sicht mehr auf den nicht angeleinten Hund hatte, zumal sie dadurch die Möglichkeit verlor, auf dessen (unerwünschtes) Verhalten Einfluss zu nehmen.OGH 4 Ob 163/25m, 16.12.2025
- Hier: freie Weidehaltung von Mutterkühen mit KälbernOGH 7 Ob 70/25g, 22.04.2025
- Objektive Sorgfaltspflicht beim Spazieren mit einem folgsamen Hund auf einem Geh- und Radweg erfüllt, wenn dieser wie in der einschlägigen Verordnung vorgesehen, an der "virtuellen Leine" geführt wird.OGH 2 Ob 119/24z, 25.07.2024
- Hier: Für die Beklagte wäre die Gefährdung anderer Personen durch ihren 27 kg schweren, im schnellen Lauf befindlichen Hund erkennbar gewesen.OGH 6 Ob 26/23a, 18.04.2023
- Hier: Pferdekoppel.OGH 2 Ob 172/20p, 18.12.2020
Alle 14 Ergänzungen anzeigen
- Hier: „Hyperaktiver“ etwa 23 kg schwerer Hund (Malinois), der bekanntermaßen bereits einen Skateboardfahrer „gezwickt“ hatte.OGH 2 Ob 66/14s, 12.06.2014
- Ob dem Halter des Tieres nach den jeweiligen Gegebenheiten der Nachweis gelungen ist, die objektiv gebotene und zumutbare Sorgfalt eingehalten zu haben, ist eine im Beurteilungsspielraum des Berufungsgerichtes gelegene Einzelfallbeurteilung, der keine erhebliche Bedeutung iS des § 502 Abs 1 ZPO zukommt.OGH 2 Ob 128/07y, 28.06.2007
- Kälber.OGH 2 Ob 128/07y, 28.06.2007
- Eine Abzäunung eines Weges auf einer Almweide ist weder üblich noch zumutbar. Sollten auf der Weide aggressive Tiere gehalten werden, sind sie allerdings gesondert zu verwahren, sodass sie sich dem Weg nicht nähern können. Es besteht infolgedessen auch keine besondere Pflicht der Agrargemeinde oder des einzelnen Tierhalters, Wanderer vor dem Betreten eines Weges zu warnen, der über eine Weide führt, auf der Tiere gehalten werden, die als nicht aggressiv bekannt sind.OGH 8 Ob 91/02v, 13.06.2002
- Es muss dem Halter möglich sein, das Verhalten seines Tiers im Bedarfsfall wirkungsvoll zu beeinflussen.OGH 6 Ob 47/01g, 29.03.2001
- Kein genereller LinienzwangOGH 6 Ob 264/98m, 18.12.1998
- Das Maß der erforderlichen Aufsicht und Verwahrung ist in elastischer und den Umständen des Einzelfalls Rechnung tragender Weise zu bestimmen.OGH 1 Ob 2351/96h, 26.11.1996
- Bedeutsam ist, welche Verwahrungsmaßnahmen noch zumutbar sind, da bei übertriebenen Sorgfaltsanforderungen unter Umständen ein Tier nicht entsprechend verwendet werden kann.OGH 1 Ob 646/94, 27.03.1995
- Kalb auf Weide.OGH 8 Ob 266/81, 14.01.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030157 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 49.
- OGH 4 Ob 163/25m, 16.12.2025, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 119/24z, 25.07.2024, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 197/23v, 25.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 168/19w, 30.04.2020, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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