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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 24.07.2019

ABGB § 1320

7. Durch ein Tier § 1320. (1)Wird jemand durch ein Tier beschädigt, so ist derjenige dafür verantwortlich, der es dazu angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt hat. Derjenige, der das Tier hält, ist verantwortlich, wenn er nicht beweist, daß er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hatte. (2)In der Alm- und Weidewirtschaft kann der Halter bei Beurteilung der Frage, welche Verwahrung erforderlich ist, auf anerkannte Standards der Tierhaltung zurückgreifen. Andernfalls hat er die im Hinblick auf die ihm bekannte Gefährlichkeit der Tiere, die ihm zumutbaren Möglichkeiten zur Vermeidung solcher Gefahren und die erwartbare Eigenverantwortung anderer Personen gebotenen Maßnahmen zu ergreifen. Die erwartbare Eigenverantwortung der Besucher von Almen und Weiden richtet sich nach den durch die Alm- und Weidewirtschaft drohenden Gefahren, der Verkehrsübung und anwendbaren Verhaltensregeln.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Wer seinen Hund in der Nähe einer Straße frei herumlaufen lässt, verwahrt ihn nicht ausreichend. Er haftet dann auch für Schäden bei Personen, die nicht am fließenden Verkehr teilnehmen, solange das Verhalten des Tieres nicht völlig untypisch war. Auch ein an den Verkehr gewöhnter Hund handelt nicht vernunftgeleitet.

Gilt vor Ort eine behördliche Anordnung, dass Hunde an der Leine zu führen sind, und lassen Sie Ihren Hund dennoch frei laufen, haften Sie für den daraus entstandenen Schaden. Bringt der Hund einen Radfahrer zu Sturz, haben Sie den Schaden durch das Zuwiderhandeln herbeigeführt.

Die Aufsicht über einen Hund verlangt nicht in jedem Fall eine Leine. Folgt der Hund den Befehlen seiner Aufsichtsperson, genügt es, ihn ständig im Auge zu behalten. So kann er durch Zuruf gelenkt werden, soweit es die Sicherheit des Verkehrs erfordert.

So gut, wie es die Umstände gebieten. Welche Maßnahmen nötig sind, richtet sich nach den Ihnen bekannten oder erkennbaren Eigenschaften des Tieres und der jeweiligen Lage, bei einem jungen, ungestümen oder bereits auffällig gewordenen Tier also strenger. Als Halter müssen Sie beweisen, dass Sie für die erforderliche Verwahrung gesorgt haben.

Nein. Lassen Sie Ihren Hund ohne Maulkorb und ohne Kontrolle auf der Straße frei umherlaufen, vernachlässigen Sie die Verwahrungspflicht, und dabei ist gleichgültig, ob der Hund bösartig ist. Dasselbe gilt an anderen Orten, an denen viele Menschen unterwegs sind.

Ja. Auch ein gutmütiges Tier verhält sich auf der Straße unachtsam, weil es die damit verbundenen Gefahren nicht erkennt. Ein frei laufender Hund ist deshalb ein erhebliches Gefahrenmoment, besonders für Fahrer einspuriger Fahrzeuge. Auf öffentlichen Verkehrsflächen darf ihm daher nicht die volle Bewegungsfreiheit gelassen werden.

Ja. Die strenge Haftung knüpft daran an, dass auch gutmütige Tiere von Trieben und Instinkten gelenkt werden und ihre Bewegungen nicht durch Vernunft gesteuert sind. Deshalb dürfen Tiere auf Verkehrsflächen nicht frei laufen. In der Nähe kleiner Kinder ist besondere Vorsicht geboten.

Wer ein Tier hält, muss es mit der objektiv nötigen Sorgfalt verwahren und beaufsichtigen. Kommt jemand zu Schaden, muss der Halter beweisen, dass er sich richtig verhalten hat. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, haftet er auch dann, wenn ihn kein persönliches Verschulden trifft.

Ja, das ist möglich. Wer einem anderen ein Tier zur Beaufsichtigung übergibt, muss dabei so sorgfältig vorgehen, dass eine Gefährdung des Übernehmers ausgeschlossen ist. Diese Pflicht trifft Sie schon bei der Übergabe.

Als Tierhalter haften Sie, wenn Sie die nötige Verwahrung vernachlässigt haben. Was nötig ist, richtet sich nach den Eigenschaften des Tieres, die Sie kennen oder erkennen können, und danach, was vernünftigerweise von Ihnen erwartet werden kann. Die Anforderungen dürfen nicht so hoch sein, dass das Halten ungefährlicher Haustiere unmöglich wird.

Als Tierhalter haften Sie nicht schon deshalb, weil ein Schaden durch Ihr Tier nicht völlig ausgeschlossen war. Die Haftung setzt erst ein, wenn Sie jene Vorkehrungen unterlassen haben, die nach den Umständen geboten waren.

Grundsätzlich nicht. Ein Weg, der durch eine Weide führt, muss nicht eigens abgezäunt werden, weder bei Rindern noch bei gutmütigen Pferden. Werden aber aggressive Tiere gehalten oder besteht nach einem Vorfall eine örtlich eingrenzbare Gefahr, sind zusätzliche Maßnahmen wie eine Warntafel oder eine gesonderte Verwahrung geboten.

Wie sorgfältig ein Tier verwahrt werden muss, hängt vor allem von seiner Gefährlichkeit ab: Je gefährlicher, desto größer die nötige Sorgfalt. Ebenso zählt, wie leicht das Tier Schaden anrichten kann, etwa wenn es mit vielen Menschen oder mit Kindern zusammentrifft. Droht Gefahr für die Gesundheit von Menschen, sind Zaun, Kette, Maulkorb oder Leine dem Halter jedenfalls zumutbar.

Halten Sie ein Tier in unmittelbarer Nähe einer stark befahrenen Straße, müssen Sie es besonders sorgfältig verwahren. Der Maßstab an Ihre Aufsicht ist dort also strenger als sonst.

Die verbreitete Meinung, der erste Biss eines Hundes bleibe für den Halter ohne Folgen, teilt der Oberste Gerichtshof nicht. Aus einem solchen Vorfall folgt vielmehr, dass Sie das Tier von da an besonders sorgfältig verwahren und beaufsichtigen müssen.

Von Reizen spricht man nur, wenn jemand den Angriff des Tieres durch sein eigenes Verhalten geradezu herausfordert, also aus Mutwillen, Willkür oder ohne sachlichen Grund. Sich bloß in der Nähe des Tieres aufzuhalten genügt dafür nicht. Bei Kindern und noch nicht voll verantwortlichen Personen wird zusätzlich geprüft, ob ihnen überhaupt ein Verschulden vorzuwerfen ist.

Gehen Sie mit anderen auf einem einsamen Waldweg spazieren, damit die Hunde Auslauf haben, ist keine besondere Verwahrung nötig. Das gilt, wenn die Hunde nicht bösartig und folgsam sind. Stoßen sie beim Herumtollen unvorhersehbar jemanden um, liegt darin keine Vernachlässigung.

Die Haftung als Tierhalter setzt grundsätzlich ein Fehlverhalten voraus. Sie haften also nicht schon allein deshalb, weil Ihr Tier einen Schaden verursacht hat.

Die Anforderungen an die Beaufsichtigung eines Tieres dürfen nicht überspannt werden; Sie müssen nur vorkehren, was nach dem bisherigen Verhalten des Tieres billigerweise erwartet werden kann. Übergeben Sie das Tier jemand anderem zur Verwahrung, haben Sie Ihre Pflicht erfüllt, solange Sie weder an dieser Person noch wegen der Eigenart des Tieres zweifeln mussten.

Von Ihnen als Halter kann keine Verwahrung verlangt werden, die jede denkbare Beschädigung mit Sicherheit ausschließt. Das gilt jedenfalls für in der Regel gutmütige und ungefährliche Haustiere. Es genügen jene Vorkehrungen, die nach dem bisherigen Verhalten des Tieres billigerweise erwartet werden können.

Ja. Kennen Sie gefährliche Eigenschaften Ihres Tieres wie Nervosität, unberechenbares Verhalten oder Unfolgsamkeit, oder hätten Sie sie bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen müssen, müssen Sie die dafür nötigen und vernünftigerweise zu erwartenden Vorkehrungen treffen. Unterlassen Sie das, haften Sie für den Schaden. Auch dass ein junger, großer Hund im Übermut jemanden umstößt und dieser stürzt, liegt nicht außerhalb der Lebenserfahrung.

Nein. Die strenge Haftung greift nur, wenn sich gerade jene besondere Gefahr verwirklicht hat, die vom Tier ausgeht und der die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung begegnen soll. Hat der Schaden damit nichts zu tun, haftet der Halter nach dieser Bestimmung nicht.

Wie ein Tier verwahrt oder beaufsichtigt werden muss, richtet sich immer nach den Umständen des einzelnen Falles. Es trifft daher nicht zu, dass ein Hund in ländlicher Umgebung stets frei herumlaufen darf.

Nein, nicht ohne Weiteres. Auch erfahrene Reiter bringen ein Pferd nicht immer sofort unter Kontrolle, und gefährliche Berührungen zwischen Reitern und Pferden gehören zum Wesen des Reitsports. Die typischen Gefahren dieses Sports tragen Sie selbst.

Werden Sie durch ein Tier geschädigt, können Sie den Ersatz grundsätzlich nach dem Amtshaftungsgesetz verlangen und ihn auch auf die Haftung des Tierhalters stützen. Beide Wege stehen Ihnen nebeneinander offen.

Nein. Pferde, die ohne Aufsicht in einer nur 1,10 Meter hoch umzäunten Koppel an einer Straße gehalten werden, sind nicht ausreichend verwahrt. Auch ein achtzig Zentimeter hoher elektrischer Weidezaun unmittelbar an einem öffentlich benützten Weg genügt nicht.

Welche Verwahrung und Beaufsichtigung nötig ist, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falles ab. Verlangt werden können nur Vorkehrungen, die Ihnen als Halter zumutbar sind.

In der Nähe einer stark befahrenen Straße kann das erforderlich sein. Sie dürfen nicht darauf vertrauen, dass jeder Benützer das Tor wieder schließt; ein Durchschlupf nur für Menschen oder ein von selbst zufallendes Tor kann die Lösung sein. Öffnet dagegen ein Unbefugter eine Absperrung, die gar nicht zum Durchgehen bestimmt war, haften Sie in der Regel nicht.

Nicht allein deshalb. Dass ein Pferd scheut, sich aufbäumt oder durchgeht, lässt sich auch beim Führen am Halfter durch einen Erwachsenen nie ganz ausschließen. Daraus allein folgt noch kein auffallend sorgloses Verhalten des Pferdeführers.

Ja. Verlieren Sie aus gesundheitlichen Gründen die Herrschaft über Ihr Pferdegespann, entspricht das nicht der Sorgfalt, die bei der Verwahrung eines Tieres geboten ist. Ob Sie persönlich ein Verschulden trifft, spielt dabei keine Rolle; Sie haften als Tierhalter.

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