OGH 2 Ob 70/16g
Worum es ging: Hafte ich, weil ich verbotswidrig auf dieser Straße gefahren bin?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein, nicht allein deswegen. Verwirklicht sich keine der Gefahren, die das eingeschränkte Fahrverbot verhindern sollte, können Sie dafür nicht verantwortlich gemacht werden. Diese besondere Gefahr liegt in der Häufung des Verkehrs auf einer Straße mit begrenztem Benutzerkreis.
Wie sorgfältig ein Tier verwahrt werden muss, hängt vor allem von seiner Gefährlichkeit ab: Je gefährlicher, desto größer die nötige Sorgfalt. Ebenso zählt, wie leicht das Tier Schaden anrichten kann, etwa wenn es mit vielen Menschen oder mit Kindern zusammentrifft. Droht Gefahr für die Gesundheit von Menschen, sind Zaun, Kette, Maulkorb oder Leine dem Halter jedenfalls zumutbar.
Nein. Pferde, die ohne Aufsicht in einer nur 1,10 Meter hoch umzäunten Koppel an einer Straße gehalten werden, sind nicht ausreichend verwahrt. Auch ein achtzig Zentimeter hoher elektrischer Weidezaun unmittelbar an einem öffentlich benützten Weg genügt nicht.
Halten Sie ein Tier in unmittelbarer Nähe einer stark befahrenen Straße, müssen Sie es besonders sorgfältig verwahren. Der Maßstab an Ihre Aufsicht ist dort also strenger als sonst.
Die Haftung als Tierhalter setzt grundsätzlich ein Fehlverhalten voraus. Sie haften also nicht schon allein deshalb, weil Ihr Tier einen Schaden verursacht hat.
Von Ihnen als Halter kann keine Verwahrung verlangt werden, die jede denkbare Beschädigung mit Sicherheit ausschließt. Das gilt jedenfalls für in der Regel gutmütige und ungefährliche Haustiere. Es genügen jene Vorkehrungen, die nach dem bisherigen Verhalten des Tieres billigerweise erwartet werden können.
In der Nähe einer stark befahrenen Straße kann das erforderlich sein. Sie dürfen nicht darauf vertrauen, dass jeder Benützer das Tor wieder schließt; ein Durchschlupf nur für Menschen oder ein von selbst zufallendes Tor kann die Lösung sein. Öffnet dagegen ein Unbefugter eine Absperrung, die gar nicht zum Durchgehen bestimmt war, haften Sie in der Regel nicht.
Nicht allein deshalb. Dass ein Pferd scheut, sich aufbäumt oder durchgeht, lässt sich auch beim Führen am Halfter durch einen Erwachsenen nie ganz ausschließen. Daraus allein folgt noch kein auffallend sorgloses Verhalten des Pferdeführers.
Nein, nicht ohne Weiteres. Auch erfahrene Reiter bringen ein Pferd nicht immer sofort unter Kontrolle, und gefährliche Berührungen zwischen Reitern und Pferden gehören zum Wesen des Reitsports. Die typischen Gefahren dieses Sports tragen Sie selbst.
Wer ein Tier hält, muss es mit der objektiv nötigen Sorgfalt verwahren und beaufsichtigen. Kommt jemand zu Schaden, muss der Halter beweisen, dass er sich richtig verhalten hat. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, haftet er auch dann, wenn ihn kein persönliches Verschulden trifft.
Ja. Verlieren Sie aus gesundheitlichen Gründen die Herrschaft über Ihr Pferdegespann, entspricht das nicht der Sorgfalt, die bei der Verwahrung eines Tieres geboten ist. Ob Sie persönlich ein Verschulden trifft, spielt dabei keine Rolle; Sie haften als Tierhalter.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Mödling, 17.08.2015, 3 C 565/14f-36
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1299 ABGB § 1315 ABGB § 1320 ZPO § 508
Entscheidungstext
67 Absätze, 23.895 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.05.2016
Geschäftszahl
2Ob70/16g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* G*, vertreten durch Mag. Thomas Nitsch, Dr. Sacha Pajor, Rechtsanwälte in Mödling, wider die beklagte Partei J* U*, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 12.533,14 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 22. Jänner 2016, GZ 18 R 103/15y-44, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Bezirksgerichts Mödling vom 17. August 2015, GZ 3 C 565/14f-36, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahingehend abgeändert, dass das Zwischenurteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
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