Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 2 Ob 51/23y
Worum es ging: Zahlt der Schädiger die Sonderklasse im Spital?
Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das entscheidet sich nicht allein nach medizinischen Gesichtspunkten. Es sind alle Umstände zu berücksichtigen, etwa Ihr berechtigtes Anliegen nach bestmöglicher Behandlung und Pflege und Ihre sonstige Lebenshaltung. Bringt die Behandlung im öffentlichen Spital keine Besserung, sind auch die Kosten eines Privatarztes gerechtfertigt.
Für die Höhe des Schmerzengeldes zählt das Gesamtbild der Schmerzen. Berücksichtigt werden ihre Dauer und ihre Stärke, die Schwere der Verletzung und das Ausmaß der körperlichen und seelischen Beeinträchtigung Ihrer Gesundheit.
Zum Schmerzengeld zählen auch Sorgen um die Wiederherstellung Ihrer Gesundheit, um die spätere Berufsausübung und um die Familie, die Versorgung und Pflege entbehrt. Berücksichtigt werden außerdem alle Dauerfolgen, die Sie daran hindern, Lebensfreuden zu genießen, die Sie vor dem Unfall genossen haben, etwa bei einem ertaubten Musikfreund oder einem bewegungsbehinderten Sportler.
Das Gericht sieht sich Ihren Fall einzeln an, muss sich dabei aber auch an einem allgemeinen Maßstab orientieren. Der Betrag darf den Rahmen, den die Gerichte in vergleichbaren Fällen ziehen, nicht sprengen.
Auch für seelische Schmerzen, die Folge einer körperlichen Schädigung sind, steht Ihnen Schmerzengeld zu.
Das Schmerzengeld ist eine Gesamtentschädigung. Bei der Bemessung wird der Gesamtbetrag daher nicht in Teilbeträge für einzelne Verletzungen oder einzelne Folgen zerlegt.
Wenn das Gericht eindeutig feststellt, ob etwas geschehen ist oder nicht, kommt es auf die Beweislast nicht mehr an. Alle Fragen, wer etwas zu beweisen hatte, sind dann gegenstandslos. Das gilt auch dann, wenn das Gericht dabei über das Vorbringen der Parteien hinausgegangen ist.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Bekämpfen Sie in der Berufung die Beweiswürdigung, arbeitet das Berufungsgericht fehlerfrei, wenn es sich mit Ihren Einwänden überhaupt befasst. Es muss die Beweiswürdigung des ersten Gerichts überprüfen, nachvollziehbare eigene Überlegungen anstellen und diese im Urteil festhalten.
Arbeitet ein österreichischer Rechtsanwalt für einen ausländischen Unternehmer, fällt keine österreichische Umsatzsteuer an. Verzeichnet der Anwalt im Prozess dennoch kommentarlos zwanzig Prozent, ist damit im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer gemeint. Ausländische Umsatzsteuer wird nur zugesprochen, wenn ihre Höhe behauptet und bescheinigt wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Fürstenfeld, 22.04.2022, 25 C 132/21g-56
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht, 24.11.2022, 3 R 103/22x-70
Zitierte Paragrafen
ZPO § 43 ZPO § 50 ZPO § 510 ZPO § 54
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.04.2023
Geschäftszahl
2Ob51/23y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Brauneis Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch Mag. Clemens Haller, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen 6.233,20 EUR sA, über die Revisionen der klagenden Partei (Revisionsinteresse 3.658,52 EUR sA) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse 2.350 EUR sA) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 24. November 2022, GZ 3 R 103/22x-70, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Fürstenfeld vom 22. April 2022, GZ 25 C 132/21g-56, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Beiden Revisionen wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird – unter Einschluss der bereits in Rechtskraft erwachsenen Teile – insgesamt wie folgt abgeändert:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 1.733,20 EUR samt 4 % Zinsen seit 3. 3. 2021 binnen 14 Tagen zu zahlen.
Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 4.500 EUR samt 4 % Zinsen seit 3. 3. 2021 wird abgewiesen.“
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