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Kann ich fiktive Spitalskosten verlangen, obwohl die Kasse zahlte?

günstig für Schädiger betrifft Geschädigte, Sozialversicherungsträger, Schädiger, Patienten
Nein. Ersetzt wird nur, was tatsächlich aufgewendet wurde. Sind Sie sozialversichert, sind die Behandlungskosten mit jenem Betrag anzusetzen, den der Versicherungsträger geleistet hat. Ein Mitverschulden wirkt sich dann in voller Höhe auch gegen den Versicherungsträger aus.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 27.09.2022 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1964)

Im Schadenersatzrecht gilt der Grundsatz der konkreten Schadensberechnung. Für die Annahme eines Deckungsfonds für Heilungskosten (Kosten der Spitalsbehandlung) reicht somit keineswegs der bloß hypothetisch geltend gemachte Umstand hin, dass der Verletzte, wäre er nicht sozialversichert gewesen, für die Behandlung im Krankenhaus diesen hypothetisch errechneten Betrag hätte aufwenden müssen. Die Behandlungskosten des Verletzten als Teil seiner Forderung gegen den Schädiger nach § 1325 ABGB sind zufolge seiner persönlichen Umstände (Zugehörigkeit zum Sozialversicherungsträger) nicht höher anzusetzen als jener Betrag, den der Sozialverischerungsträger an seinen Versicherten bzw für ihn ans Krankenhaus geleistet hat. Trotz des Grundsatzes vom Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers wirkt sich das Mitverschulden des Verletzten in diesem Falle demnach in voller Höhe auch gegen den Sozialversicherungsträger aus.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030639 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Geschädigter Besuchskosten als Heilungskosten

Ja, unter einer Voraussetzung. Es kommt weniger darauf an, ob die besuchende Person Ihnen gegenüber unterhaltspflichtig ist, sondern ob sie Ihnen zum Beistand verpflichtet ist. Solche Kosten zählen zu den Heilungskosten, weil der Beistand die Genesung fördert; Sie können sie im eigenen Namen geltend machen.

günstig für Geschädigter Deckungsgleichheit beim Anspruchsübergang

Ihr Schadenersatzanspruch geht nur insoweit auf den Sozialversicherungsträger über, als dessen Leistungen nach Art und Zeitraum demselben Zweck dienen. Für alles andere bleiben Sie selbst anspruchsberechtigt.

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