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Wird die Pflege durch Angehörige vom Schädiger bezahlt?

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Ja. Pflegt ein Angehöriger den Verletzten zu Hause, muss der Schädiger diesen Aufwand ersetzen; die Höhe darf das Gericht schätzen und liegt zwischen den Kosten ungelernter und jenen professioneller Pflegekräfte. Ersetzt wird aber nur die tatsächlich erbrachte Leistung, nicht ein gedachter Einsatz mehrerer Krankenschwestern.

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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 20.02.2020 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Der von der Mutter im eigenen Haushalt erbrachte Pflegeaufwand für den schwerstbehinderten Sohn ist vom Schädiger zu ersetzen und kann der Höhe nach in Anwendung des § 273 ZPO ermittelt werden. Der überprüfbare Ermessensspielraum ist dabei die Bandbreite der Kosten ungelernter bzw professioneller Pflegepersonen. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz fiktiver Pflegekosten (hier von sechs Krankenschwestern). Nur die konkret erbrachten Leistungen des Familienangehörigen sind zu bewerten und zu ersetzen (Ablehnung von 2 Ob 60/92).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110740 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Zweckmäßige Heilungskosten

Nur den zweckmäßigen Aufwand. Kosten, die der Besserung Ihres verletzungsbedingten Zustands nicht dienen, werden nicht ersetzt, und ob Sie das erkennen konnten, spielt keine Rolle. Gibt es zwei Wege zum selben Ziel, ist nur der deutlich billigere zweckmäßig. Auch die Kosten der Rehabilitation zählen zu den Heilungskosten.

günstig für Schädiger Anrechnung von Vorteilen beim Schadenersatz

Ja. Machen Sie einen Schaden im eigenen Namen geltend, kann Ihnen der Schädiger die Vorteile entgegenhalten, die aus demselben Ereignis entstanden sind. Dazu zählt die Ersparnis im Haushalt bei Ihnen oder bei Ihren unterhaltspflichtigen Eltern. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verletzte oder der Unterhaltspflichtige klagt.

Verwandte Fragen

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