Zählt beim Patent der genaue Wortlaut oder der Sinn?
günstig für Patentinhaber betrifft Erfinder, Patentinhaber, Mitbewerber, Unternehmer
Es kommt auf den Sinn an. Ein Patentanspruch wird ausgelegt wie eine andere Erklärung auch: Man bleibt nicht am Wortlaut hängen, sondern liest ihn im Zusammenhang mit der übrigen Beschreibung. Die Beschreibung wird dabei nur so weit herangezogen, als eine Formulierung nicht eindeutig ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 20.12.2022 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Die Auslegung eines Patents hat sich immer nach den allgemeinen Grundsätzen über die Auslegung von Willenserklärungen zu richten, wobei insbesondere nicht am buchstäblichen Wortlaut des Anspruchs zu haften ist, sondern dem Ausdruck derjenige Sinn beigelegt werden muss, der sich im Zusammenhang mit den übrigen Teilen der Beschreibung ergibt. Die logische Interpretation ist der sprachlichen vorzuziehen (vgl § 914 ABGB); entscheidend ist nicht der Wortlaut des Patentanspruchs, sondern sein - nötigenfalls durch Auslegung festzustellender - Sinn.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für Patente bestehen seit Inkrafttreten des § 22a PatG eigene Auslegungsregeln.OGH 4 Ob 178/03k, 21.10.2003
- "Steuerschalter".OGH 4 Ob 2058/96t, 16.04.1996
- GepäckwagenOGH 4 Ob 124/89, 09.01.1990
- Werkzeughalter für Bohrhammer.OGH 4 Ob 408/79, 04.03.1980
- Hilti - BohrerOGH 4 Ob 404/79, 15.01.1980
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Dabei ist auf die Beschreibung des Patents nur insoweit angemessen Rücksicht zu nehmen, als dies zur Klarstellung einer nicht eindeutigen Formulierung erforderlich ist.OGH 4 Ob 382/77, 18.10.1977
- SchibremspatentOGH 4 Ob 375/76, 30.11.1976
- Piezoelektrischer Meßwandler.OGH 4 Ob 530/76, 05.10.1976
- "Ankerbolzen"OGH 4 Ob 305/75, 11.03.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030757 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 14.
- OGH 4 Ob 1/22h, 20.12.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
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