Zum Inhalt springen

Zählt beim Patent der genaue Wortlaut oder der Sinn?

günstig für Patentinhaber betrifft Erfinder, Patentinhaber, Mitbewerber, Unternehmer
Es kommt auf den Sinn an. Ein Patentanspruch wird ausgelegt wie eine andere Erklärung auch: Man bleibt nicht am Wortlaut hängen, sondern liest ihn im Zusammenhang mit der übrigen Beschreibung. Die Beschreibung wird dabei nur so weit herangezogen, als eine Formulierung nicht eindeutig ist.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 20.12.2022 (14 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1973)

Die Auslegung eines Patents hat sich immer nach den allgemeinen Grundsätzen über die Auslegung von Willenserklärungen zu richten, wobei insbesondere nicht am buchstäblichen Wortlaut des Anspruchs zu haften ist, sondern dem Ausdruck derjenige Sinn beigelegt werden muss, der sich im Zusammenhang mit den übrigen Teilen der Beschreibung ergibt. Die logische Interpretation ist der sprachlichen vorzuziehen (vgl § 914 ABGB); entscheidend ist nicht der Wortlaut des Patentanspruchs, sondern sein - nötigenfalls durch Auslegung festzustellender - Sinn.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 9 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030757 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 14.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Wettbewerb · Beschreibung beim Umfang des Patents
Wettbewerb · Eigene Auslegungsregeln für Patente
Wettbewerb · Abwägung bei der Patentauslegung
Wettbewerb · Gegenstand der Erfindung und Schutzumfang
Vertragsrecht · Auslegung eines schriftlichen Vertrags