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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.12.2022 · Fall aus Wien

OGH 4 Ob 1/22h

Worum es ging: Zählt beim Patent der genaue Wortlaut oder der Sinn?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Es kommt auf den Sinn an. Ein Patentanspruch wird ausgelegt wie eine andere Erklärung auch: Man bleibt nicht am Wortlaut hängen, sondern liest ihn im Zusammenhang mit der übrigen Beschreibung. Die Beschreibung wird dabei nur so weit herangezogen, als eine Formulierung nicht eindeutig ist.

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Grundsätzlich können Sie Fehler der ersten Instanz, die das Berufungsgericht nicht anerkannt hat, nicht nochmals vorbringen. Anders ist es, wenn das Berufungsgericht Ihre Rüge wegen falscher Anwendung von Verfahrensregeln gar nicht behandelt hat. Dann liegt bereits ein eigener Fehler des Berufungsverfahrens vor, den Sie bekämpfen können.

Eine Schlussfolgerung des Gerichts kann keine Aktenwidrigkeit sein. Mit diesem Rechtsmittelgrund können Sie sie daher nicht bekämpfen.

Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn eine Feststellung einem Beweismittel widerspricht. Sie besteht nur darin, dass das Berufungsgericht den Inhalt eines bestimmten Aktenstücks unrichtig wiedergibt und zugrunde legt.

Wenn eine Erklärung oder ein Beweisergebnis in der Begründung anders dargestellt wird, als es in der Niederschrift, der Eingabe oder der Urkunde steht, und das für die Entscheidung bestimmend war. Schlussfolgerungen aus Urkunden zählen dagegen nicht dazu. Urkunden, auf die sich das Gericht gar nicht gestützt hat, ebenso wenig.

Ein solcher Widerspruch liegt nur vor, wenn der Akt und die tatsächlichen Grundlagen des Urteils auseinandergehen. Der Widerspruch muss wesentlich sein und sich unmittelbar aus dem Akt ergeben und beheben lassen. Werden Feststellungen durch Schlussfolgerungen gewonnen, kann darin kein solcher Widerspruch liegen.

Gegenstand der Erfindung ist der in den Patentansprüchen beschriebene Lösungsgedanke zusammen mit der Aufgabe, die er löst. Er bestimmt, wie weit der Schutz reicht, den das Patent seinem Inhaber gibt.

Für Patente gelten eigene Auslegungsregeln. Die frühere Ansicht, Patentansprüche seien wie gewöhnliche Willenserklärungen auszulegen, stammt aus der Zeit vor der eigenen gesetzlichen Regelung.

Beim Auslegen von Patentansprüchen sind zwei Ziele gegeneinander abzuwägen: ausreichender Schutz für den Inhaber und ausreichende Sicherheit für andere. Für den Schutz zählt die objektive Bedeutung der Erfindung, wie sie in den Ansprüchen steht, nicht die Mühe des Erfinders. Für die Sicherheit anderer zählt, was ein Fachmann den Ansprüchen bei sachlicher Betrachtung entnimmt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 503 ZPO § 52

Entscheidungstext

41 Absätze, 13.010 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.12.2022

Geschäftszahl

4Ob1/22h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die fachkundigen Laienrichter Patentanwalt DI Dr. Martin Forsthuber und Patentanwalt DI Harald Nemec als weitere Richter in der Patentrechtssache der klagenden Partei T* GmbH, *, vertreten durch Kletzer Messner Mosing Schnider Schultes Rechtsanwälte OG in Wien und Patentanwalt Mag. DI Dr. Andreas Gehring, Puchberger & Partner Patentanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei A* AG, *, vertreten durch Schwarz Schönherr Rechtsanwälte KG in Wien und Weiser und Voith Patentanwälte Partnerschaft in Wien, wegen Unterlassung, Vernichtung, Rechnungslegung, Schadenersatz sowie Veröffentlichung (Gesamtstreitwert 64.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. November 2021, GZ 33 R 51/21v-27, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 22. März 2021, GZ 58 Cg 37/19b-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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