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Gilt seelisch verursachtes Leiden als Verletzung am Körper?

günstig für Geschädigter betrifft Unfallopfer, Geschädigte, Schädiger, Haftpflichtversicherer
Ja. Körperliche Beschwerden, die auf eine unbewusste Wunschvorstellung nach dem Unfall zurückgehen, gelten als Verletzung am Körper. Damit fallen sie unter dieselbe Bestimmung, die Heilungskosten, Verdienstentgang und Schmerzengeld regelt.

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Rechtsprechung seit 1934, zuletzt bestätigt am 24.06.2019 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1934)

Das auf eine Begehrungsneurose zurückführende körperliche Ungemach ist eine Verletzung am Körper im Sinne des § 1325 ABGB.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030835 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Ärger als Gesundheitsschaden

Eine Gesundheitsverletzung ist eine Störung der inneren Lebensvorgänge, etwa ein Schock durch eine massive Einwirkung auf die Psyche. Eine seelische Einwirkung, die bloß Ihr Wohlbefinden beeinträchtigt, genügt dafür nicht. Bloße Verärgerung oder Aufregung über einen eingetretenen Schaden reicht daher für einen Anspruch nicht aus.

günstig für Schädiger Kein getrenntes Schmerzengeld

Nein. Körperliche und seelische Schmerzen werden gemeinsam in einem Betrag abgegolten und nicht getrennt zugesprochen. Ob die seelischen Schmerzen vom Tod eines nahen Angehörigen beim selben Unfall herrühren oder von anderen Unfallursachen, macht dabei keinen Unterschied.

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