OGH 2 Ob 221/18s
Worum es ging: Wann ist ein Verhalten überhaupt Ursache für meinen Schaden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ursache ist jeder Umstand, den man nicht wegdenken kann, ohne dass der Ablauf ein anderer gewesen wäre. Dieser natürliche Zusammenhang ist notwendige Voraussetzung dafür, dass jemandem die Folgen zugerechnet werden. Er allein genügt aber nicht immer.
Ja. Der Schädiger haftet auch für eine Neurose oder andere psychische Folgen, die der Unfall ausgelöst hat, selbst wenn die Anlage dazu bei Ihnen schon vorhanden war. Ob die Beschwerden erst durch den Unfall entstanden sind, spielt keine Rolle. Anders wäre es nur, wenn die Anlage auch ohne den Unfall in absehbarer Zeit denselben Schaden gebracht hätte.
Das ist möglich. Auch Beschwerden, die von unbewussten Wunschvorstellungen nach dem Unfall getragen werden, können dem Unfall zugerechnet werden. Voraussetzung ist, dass Ihnen diese Zusammenhänge nicht bewusst sind oder dass Sie ihnen wegen Ihrer besonderen Veranlagung nicht entgegentreten können.
Ja. Körperliche Beschwerden, die auf eine unbewusste Wunschvorstellung nach dem Unfall zurückgehen, gelten als Verletzung am Körper. Damit fallen sie unter dieselbe Bestimmung, die Heilungskosten, Verdienstentgang und Schmerzengeld regelt.
Manche Geschehensabläufe sind so typisch, dass das Gericht auch im einzelnen Fall von diesem gewöhnlichen Verlauf ausgehen darf. Es nimmt dann an, dass kein ungewöhnlicher Ablauf vorlag.
Beim Anscheinsbeweis muss nicht die eigentlich verlangte Tatsache bewiesen werden, sondern eine leichter beweisbare Tatsache, die mit ihr erfahrungsgemäß typisch zusammenhängt. Das Beweisthema wird also verschoben.
Ja. Ein Urteil wirkt nur für den Teil des Anspruchs, über den entschieden wurde. Stellen Sie später einen neuen Antrag, etwa wegen Verschlimmerung, darf der Versicherungsträger den Grund des Anspruchs erneut bestreiten. Das Gericht prüft ihn dann neu.
Rechtskräftig wird nur die Entscheidung über den Anspruch, der geltend gemacht wurde. Die tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Beurteilung werden davon grundsätzlich nicht erfasst.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Ja, aber er muss es beweisen. Wer sich darauf beruft, trägt die Behauptungs- und Beweislast. Lässt sich der frühere Schadenseintritt nur innerhalb eines größeren Zeitraums feststellen, gilt die für Sie als Geschädigten günstigere Variante. Steht überhaupt nicht fest, wann der Schaden sonst eingetreten wäre, kann er sich darauf nicht berufen.
Auch wenn ein Gericht bereits festgestellt hat, dass jemand Ihnen für Folgen haftet, ist damit nicht jeder spätere Schaden automatisch gedeckt. Im nächsten Verfahren wird neu geprüft, ob der Schaden wirklich auf dieses Ereignis zurückgeht. Geprüft wird auch, ob es überhaupt ein Schaden ist, für den gehaftet wird.
Die Vorhersehbarkeit wird bei Verschulden und bei der Ursächlichkeit unterschiedlich beurteilt. Für Ihr Verschulden kommt es auf die Umstände des konkreten Falls an. Ein Schaden ist dagegen schon dann ausreichend verursacht, wenn die Ursache ganz allgemein geeignet war, ihn herbeizuführen, und das nicht außerhalb der menschlichen Erfahrung liegt.
Verbindlich wird nur die im Urteil ausgesprochene Rechtsfolge, also das Ergebnis. Die Feststellungen zum Sachverhalt und die rechtliche Beurteilung werden für sich allein betrachtet nicht rechtskräftig.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Leoben, 22.12.2017, 7 Cg 101/12z-91
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 28.09.2018, 2 R 71/18f-100
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1304 ZPO § 510 ZPO § 52
Entscheidungstext
48 Absätze, 12.876 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.06.2019
Geschäftszahl
2Ob221/18s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K* H*, vertreten durch Dr. Paul Fuchs, Rechtsanwalt in Thalheim bei Wels, gegen die beklagte Partei Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Wien 3, Schwarzenbergplatz 7, vertreten durch Dr. Gernot Kerschhackel, Rechtsanwalt in Baden, wegen 127.116,31 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 28. September 2018, GZ 2 R 71/18f-100, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 22. Dezember 2017, GZ 7 Cg 101/12z-91, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).