Kann ich später noch einmal Schmerzengeld verlangen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 29.06.2020 (29 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Schmerzengeldnachforderung nach Abschluss eines Vergleichs, in dem eine Globalbemessung vereinbart wurde, aufgrund nachträglichen Eintritts von im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nach gewöhnlichem Verlauf der Dinge nicht zu erwartenden und aus der damaligen Sicht nicht abschätzbaren Unfallfolgen.OGH 2 Ob 181/19k, 29.06.2020
- Maßgebend ist vielmehr, ob dem Geschädigten objektiv alle für das Entstehen des Anspruchs maßgebenden Tatbestände bekannt gewesen sind.OGH 3 Ob 28/15m, 21.04.2015
- Das gleiche muss für die Verunstaltungsentschädigung gelten.OGH 8 Ob 5/80, 24.04.1980
- Trotz Globalbemessung keine Schmerzengeldrente.OGH 2 Ob 64/68, 02.05.1968
- Trotz Globalbemessung.OGH 2 Ob 224/67, 21.12.1967
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031056 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 29.
- OGH 2 Ob 181/19k, 29.06.2020, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 164/17g, 22.03.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1325 · Insbesondere
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Das Schmerzengeld wird grundsätzlich einmal für alles zugesprochen, was Sie erlitten haben und voraussichtlich noch erleiden werden. Sie können es daher nicht nach Belieben auf einzelne Zeiträume aufteilen. Eine spätere ergänzende Bemessung ist nur möglich, wenn die Folgen damals noch nicht überschaubar waren.
Nein. Auch wenn Sie das Schmerzengeld in zwei Verfahren für verschiedene Zeiträume verlangen, dürfen Sie insgesamt nicht mehr erhalten, als bei einer einzigen Gesamtbemessung zugesprochen worden wäre. Die im ersten Verfahren festgestellten Unfallfolgen müssen im zweiten aber nicht noch einmal festgestellt werden.