OGH 2 Ob 24/19x
Worum es ging: Wie wird ein Vergleich ausgelegt, wenn wir uns streiten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Vergleich wird so ausgelegt, wie ihn ein redlicher Empfänger verstehen durfte. Es kommt also darauf an, welchen Sinn die Erklärung für die andere Seite hatte.
Was ein Vergleich bereinigt, richtet sich danach, was beide Seiten übereinstimmend als Gegenstand der Bereinigung angesehen haben. Der gemeinsame Wille der Parteien entscheidet, nicht der bloße Wortlaut.
Ja. Wird wegen Ihrer Verletzung eine Ersatzkraft nötig, etwa eine Haushaltshilfe, wird dieser Aufwand wie Verdienstentgang behandelt. Der Anspruch besteht auch, wenn Sie keine Hilfskraft bezahlen, sondern die Einschränkung mit mehr Zeit und Mühe selbst ausgleichen. Gerechnet wird dann mit dem, was eine bezahlte Haushaltshilfe kosten würde.
Ja. Müssen Sie wegen einer Verletzung eine Haushaltshilfe aufnehmen, können Sie den dafür nötigen Aufwand selbst vom Schädiger verlangen. Das gilt auch, wenn Sie tatsächlich keine Hilfe beschäftigen, sondern die Einschränkung mit mehr Zeit und Mühe ausgleichen, oder wenn Ihr Ehemann dafür aufkommt. Bei dauernder Beeinträchtigung kommt eine Rente in Betracht, die sich nach Ihrem Haushalt und den Kosten einer Ersatzkraft richtet.
Nein. Haben Sie sich über das Schmerzengeld verglichen, erfasst diese Einigung im Zweifel nur die damals bekannten oder vorhersehbaren Folgen. Treten später Beschwerden auf, mit denen Sie bei sorgfältiger Betrachtung damals nicht rechnen mussten, können Sie dafür noch ergänzend Schmerzengeld verlangen.
Ja, wenn der Vergleich das vorbehalten hat. Maßgeblich sind seine Entstehungsgeschichte und sein Wortlaut; auch eine Teilabfindung von Schmerzengeldansprüchen kann vereinbart werden. Umfasst der Vergleich den Anspruch dagegen, ist eine Nachforderung ausgeschlossen.
Nein. Auch wenn Sie das Schmerzengeld in zwei Verfahren für verschiedene Zeiträume verlangen, dürfen Sie insgesamt nicht mehr erhalten, als bei einer einzigen Gesamtbemessung zugesprochen worden wäre. Die im ersten Verfahren festgestellten Unfallfolgen müssen im zweiten aber nicht noch einmal festgestellt werden.
Solange die Folgen einer Verletzung noch nicht absehbar sind, darf das Schmerzengeld nicht in einem Betrag für alles endgültig festgesetzt werden. Es kommt dann keine Bemessung in Bausch und Bogen in Betracht.
Das Schmerzengeld ist eine Gesamtentschädigung. Bei der Bemessung wird der Gesamtbetrag daher nicht in Teilbeträge für einzelne Verletzungen oder einzelne Folgen zerlegt.
Auch wenn Sie Schmerzengeld nur für einen bestimmten Zeitraum fordern, bemisst das Gericht den Betrag für die gesamten Folgen, sofern die zeitliche Beschränkung nicht begründet ist. Mehr als den geforderten Betrag kann Ihnen das Gericht dabei nicht zusprechen.
Nein. Auch wenn das Schmerzengeld in mehreren Teilbeträgen zugesprochen wird, darf am Ende nicht mehr herauskommen als bei einer Bemessung in einem Betrag. Dasselbe gilt, wenn neben einem Kapitalbetrag noch eine Rente zuerkannt wird.
Die den Hinterbliebenen zuerkannte Rente ist Schadenersatz und kein Unterhalt. Hat der Getötete zu Lebzeiten mehr geleistet, als er nach seiner Vermögenslage hätte leisten müssen, ist auch dieser höhere Betrag zu ersetzen.
Nein. Ein Vergleich erledigt das, was beim Abschluss bekannt oder bei gehöriger Sorgfalt erkennbar war; darauf können Sie später nicht mehr zurückgreifen. Änderungen der Verhältnisse, die erst danach eintreten, sind davon nicht erfasst.
Ein allgemein gehaltener Vergleich erfasst auch Fälle, an die Sie beim Abschluss nicht gedacht haben. Er erfasst aber nicht das, woran Sie damals gar nicht denken konnten.
Im Zweifel ja. Ein Vergleich, den Sie bei der Beendigung eines Dauerverhältnisses schließen, erfasst grundsätzlich alle wechselseitigen Forderungen daraus, auch wenn keine ausdrückliche Generalklausel vereinbart wurde. Erfasst sind auch Ansprüche, an die Sie damals nicht gedacht haben, an die Sie aber denken konnten.
Ja. Können Sie den Haushalt nach der Verletzung nicht mehr selbst führen, sind die Kosten einer Haushaltshilfe zu ersetzen, soweit Sie die Arbeit nur für sich selbst geleistet hätten. Erhalten Sie Pflegegeld, wird es auf diesen Anspruch angerechnet, soweit es um Ihren eigenen Anteil geht. Kommt die Haushaltsführung auch anderen Familienmitgliedern zugute, wird in der Regel nach Kopfteilen aufgeteilt.
Das hängt davon ab, wem Ihre Hausarbeit gedient hat. Trägt sie zum Unterhalt der Familie bei, wird sie wie ein Verdienstentgang behandelt. Dient sie nur der Befriedigung Ihrer eigenen Bedürfnisse, ist sie keine der Erwerbstätigkeit vergleichbare Arbeitsleistung.
Wenn das gesamte Ausmaß Ihrer körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen noch nicht absehbar ist, dürfen Sie einen Teil des Schmerzengeldes einklagen. In diesem Fall ist es nicht sachgerecht, in diesen Teilbetrag auch die schon bekannten künftigen Schmerzen einzurechnen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Wels, 17.09.2018, 26 Cg 50/17g-32
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 20.11.2018, 6 R 143/18v-38
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.10.2019
Geschäftszahl
2Ob24/19x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** M*****, vertreten durch die Landl + Edelmann Rechtsanwaltspartnerschaft in Vöcklabruck, gegen die beklagten Parteien 1. M***** S*****, und 2. N***** AG, *****, beide vertreten durch Ing. Mag. Andreas Gartner, Rechtsanwalt in St. Valentin, wegen 16.850 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 15.500 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 20. November 2018, GZ 6 R 143/18v-38, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 17. September 2018, GZ 26 Cg 50/17g-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
I. Das angefochtene Urteil wird im Umfang der Abweisung des Klagebegehrens von 7.800 EUR samt 4 % Zinsen aus 3.900 EUR vom 21. April 2017 bis 14. Mai 2018 und aus 7.800 EUR seit 15. Mai 2018 (restliche Kosten der Haushaltshilfe) als Teilurteil bestätigt.
Die Kostenentscheidung bleibt insoweit der Endentscheidung vorbehalten.
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