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Kann ich später noch Schmerzengeld für neu aufgetretene Beschwerden fordern?

günstig für Geschädigter betrifft Unfallopfer, Geschädigte, Schädiger, Versicherer
Ja. Hat der Schädiger einen ersten, vorläufig geforderten Schmerzengeldbetrag sofort anerkannt, sind Sie damit nicht endgültig abgefunden. Für Schmerzen und bleibende Folgen, die erst später auftreten, können Sie weiterhin eine Abgeltung verlangen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 29.06.2020 (4 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1972)

Ein sofortiges Anerkenntnis einer (wegen Lebensgefahr des Verletzten) erhobenen vorläufigen Schmerzengeldforderung durch den Schädiger hindert nicht die Geltendmachung einer Abgeltung für später auftretende Schmerzen und Dauerfolgen.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031224 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Einmalige Bemessung des Schmerzengelds

Nein. Das Schmerzengeld wird grundsätzlich einmal für alles zugesprochen, was Sie erlitten haben und voraussichtlich noch erleiden werden. Sie können es daher nicht nach Belieben auf einzelne Zeiträume aufteilen. Eine spätere ergänzende Bemessung ist nur möglich, wenn die Folgen damals noch nicht überschaubar waren.

günstig für Schädiger Schmerzengeld in zwei Verfahren

Nein. Auch wenn Sie das Schmerzengeld in zwei Verfahren für verschiedene Zeiträume verlangen, dürfen Sie insgesamt nicht mehr erhalten, als bei einer einzigen Gesamtbemessung zugesprochen worden wäre. Die im ersten Verfahren festgestellten Unfallfolgen müssen im zweiten aber nicht noch einmal festgestellt werden.

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