Können Erben das Schmerzengeld eines Verstorbenen noch verlangen?
günstig für Erbe betrifft Erben, Hinterbliebene, Schädiger, Haftpflichtversicherer
Der Oberste Gerichtshof hat diese Regel in einer Entscheidung aus dem Jahr 2017 nicht angewendet; wie es heute gehandhabt wird, lässt sich aus dieser Quelle nicht erkennen, die Rechtslage ist insoweit unsicher. Der Rechtssatz selbst verlangte, dass der Schädiger den Anspruch anerkannt hatte oder die verletzte Person ihn noch selbst bei Gericht geltend gemacht hatte. Dafür genügte auch der Anschluss als Privatbeteiligter im Strafverfahren.
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Vorsicht, diese Regel ist nicht mehr sicher.
Der OGH hat in einer späteren Entscheidung anders entschieden:
OGH 2 Ob 48/16x, 28.03.2017 Lesen Sie diese Entscheidung, bevor Sie sich auf die Regel verlassen.
Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 28.03.2017 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Für die Vererblichkeit des nach § 1325 ABGB vom Schädiger "auf Verlangen" zu leistenden Schmerzengeldes ist ein Anerkenntnis des Schädigers oder die gerichtliche Geltendmachung durch den Verletzten erforderlich. Eine solche gerichtliche Geltendmachung liegt auch im Anschluss des Verletzten als Privatbeteiligter (§ 47 StPO) in dem gegen den Schädiger geführten Strafverfahren (so schon Judikat 204).
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031340 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 2 Ob 48/16x, 28.03.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1325 · Insbesondere
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