Wird mein Arbeitslosengeld auf den Schadenersatz angerechnet?
betrifft Arbeitnehmer, Geschädigte, Sozialversicherungsträger
Beim Arbeitslosengeld, auf das ein unbedingter Anspruch besteht, deckt die Leistung denselben Nachteil wie der Schadenersatz. Der Anspruch geht daher auf den Sozialversicherungsträger über. Bei der Notstandshilfe gilt das nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 26.07.2023 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Der in SZ 33/140 eingenommene Standpunkt der sachlichen Inkongruenz der Notstandshilfe und des Arbeitslosengeldes mit den Sozialversicherungsleistungen kann nur hinsichtlich der Notstandshilfe aufrecht erhalten werden. Hinsichtlich des Arbeitslosengeldes, auf das ein unbedingter Rechtsanspruch besteht, ist jedoch die sachliche Kongruenz als Voraussetzung für den Rechtsübergang auf den Sozialversicherungsträger gemäß § 332 ASVG gegeben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Gleiches gilt auch für das im hier maßgeblichen Zeitraum im AlVG geregelte Karenzurlaubsgeld. Auch auf dieses besteht ein gesetzlicher Anspruch (§ 26 Abs 1 leg cit).OGH 2 Ob 17/99k, 28.01.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031373 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 9 ObA 54/23s, 26.07.2023, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1325 · Insbesondere
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 332
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