Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 ObA 54/23s
Worum es ging: Kann ein Gericht ein unbefriedigendes Gesetz einfach anders anwenden?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Gerichte haben nur die bestehenden Gesetze anzuwenden; unbefriedigende Bestimmungen zu ändern ist Sache des Gesetzgebers. Sie dürfen keine Gedanken in ein Gesetz hineinlesen, die darin nicht enthalten sind. Maßgebend ist der objektive Sinn des ordnungsgemäß kundgemachten Wortlauts; was im Gesetz nicht einmal angedeutet ist, kann auch durch Auslegung nicht gelten.
Ja, aber nur ausnahmsweise. Es muss nachweisbar sein, dass eine bestimmte Gruppe von Fällen vom Zweck des Gesetzes gar nicht erfasst wird und sich von den gemeinten Fällen so weit unterscheidet, dass eine Gleichbehandlung willkürlich wäre. Eine Vorschrift darf auf diesem Weg aber nicht ihres gesamten Inhalts entkleidet werden.
Ja. Ihre Rente von der Sozialversicherung und der Ersatz für entgangenes Einkommen sollen denselben Nachteil ausgleichen, nämlich das Einkommen, das Sie nach der Schädigung nicht mehr oder nur erschwert verdienen können. Deshalb wird die Rente demselben Anspruch zugeordnet wie der Ersatz für entgangenen Verdienst.
Beim Arbeitslosengeld, auf das ein unbedingter Anspruch besteht, deckt die Leistung denselben Nachteil wie der Schadenersatz. Der Anspruch geht daher auf den Sozialversicherungsträger über. Bei der Notstandshilfe gilt das nicht.
Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die bei einem Fahrzeugunfall trotz des Haftungsschutzes bestehen, gehen auf den Sozialversicherungsträger über. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber nicht nach dem Kraftfahrzeughaftungsrecht, sondern nach den allgemeinen bürgerlichen Regeln haftet. Voraussetzung ist, dass eine Versicherung leisten muss.
Eine Leistung der Sozialversicherung und ein Schadenersatzanspruch decken denselben Schaden, wenn beide denselben Ausgleichszweck verfolgen. Nur dann ist die Deckungsgleichheit gegeben. Auf diese Frage kommt es an, wenn geprüft wird, ob der Anspruch auf den Versicherungsträger übergeht.
Die Ausnahme, mit der der Haftungsschutz des Arbeitgebers durchbrochen wird, greift nur, wenn der Schaden von einer Haftpflichtversicherung gedeckt ist. Ohne solche Deckung bleibt es beim Schutz des Arbeitgebers. Die Versicherungsdeckung ist also Voraussetzung.
Ja. Auch in den Fällen, in denen für einen Arbeitsunfall mit einem Fahrzeug gehaftet wird, geht Ihr Ersatzanspruch in Höhe der erbrachten Leistungen auf den Versicherungsträger über. Die sonst geltende Haftungsbeschränkung ändert daran nichts.
Die Deckungsgleichheit ist zu bejahen, wenn die Leistung der Sozialversicherung und der Schadenersatzanspruch denselben Ausgleichszweck haben. Das ist der Fall, wenn beide darauf abzielen, denselben Schaden zu decken.
Der Rückgriffsanspruch des Sozialversicherungsträgers steht diesem aus eigenem Recht zu. Er wird nicht erst von der verletzten Person auf ihn übertragen. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die verletzte Person selbst einen Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger hat.
Wird eine Regelung enger verstanden, als ihr Wortlaut es hergibt, muss der Zweck des Gesetzes klar nachweisbar sein. Gerade im Mietrecht ist das schwierig, weil den Regeln oft keine einheitlichen Wertungen zugrunde liegen und Gesetzesänderungen häufig mühsam ausgehandelte Kompromisse sind.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 24.05.2023, 15 Ra 7/23a-40
Zitierte Paragrafen
ASVG § 332 ASVG § 333 ASVG § 334 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
30 Absätze, 11.261 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.07.2023
Geschäftszahl
9ObA54/23s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Wiesinger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Christian Lewol (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H* W*, geboren am *, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. B* GmbH & Co KG, FN *, und 2. B* GmbH, FN *, beide *, beide vertreten durch Mag. Thomas Frischmann und Mag. Claudia Rosenwirth, Rechtsanwälte in Bad Häring, wegen (restlich) 27.750 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsstreitwert: 14.110,02 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Mai 2023, GZ 15 Ra 7/23a-40, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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