Was bleibt von meinem Anspruch, wenn der Schädiger insolvent wird?
günstig für Schädigerbetrifft Hinterbliebene, Geschädigte, Schädiger, Gläubiger, Versicherungen
Der Ersatz für entgangenen Unterhalt nach einem tödlichen Unfall ist ein Schadenersatzanspruch und kein gesetzlicher Unterhalt. Wird über den Schädiger ein Insolvenzverfahren eröffnet, zählt dieser Anspruch zu den Insolvenzforderungen, soweit ihn die Haftpflichtversicherung nicht deckt. Ein Ausgleich im Insolvenzverfahren kürzt ihn dauerhaft.
Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 19.11.2024
(3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Der den Hinterbliebenen gemäß § 1327 ABGB gebührende Anspruch auf Ersatz des entgangenen Unterhalts ist kein aus dem Gesetz gebührender Unterhaltsanspruch im Sinne des § 1 Abs 3 KO, sondern ein Schadenersatzanspruch. Wird über das Vermögen des Schädigers nach Begehung der unerlaubten Handlung der Konkurs eröffnet, sind die durch das gemäß § 147 VersVG erworbene Absonderungsrecht an der Haftpflichtversicherungssumme nicht gedeckten Ersatzansprüche nach § 1327 ABGB für Vergangenheit und Zukunft Konkursforderungen. Die zur Zeit der Konkurseröffnung geschuldeten, aber noch nicht fälligen Einzelansprüche werden gemäß § 15 KO in eine einheitliche Abfindungsforderung umgewandelt. Die Wirkungen eines Zwangsausgleichs erstrecken sich auf die diese nach der Konkurseröffnung verfallenen Forderungen, und zwar in ihrer konkursmäßig veränderten Gestalt, gleichgültig ob diese Ansprüche im Konkurs angemeldet wurden oder nicht. Die durch Konkurseröffnung gemäß § 15 KO eingetretene Umwandlung der durch die Haftpflichtversicherungssumme nicht gedeckten Schadenersatzforderungen in eine fällige Abfindungsforderung erlischt durch die Aufhebung des Konkurses nicht, wenn ein Zwangsausgleich geschlossen wird, durch den diese Forderung einen Nachlass erleidet. Der durch einen Zwangsausgleich gewährte Forderungsnachlass ist schon im Rechtsstreit auf Feststellung der Ersatzpflicht des Schädigers zu berücksichtigen.
Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).
Ja, wenn für den Schaden eine Haftpflichtversicherung besteht. Der Anspruch gegen den Versicherer ist ein gesondertes Vermögen und fällt nicht in die Insolvenzmasse. Er ist dazu da, Sie als geschädigte Person zu befriedigen.
günstig für Geschädigter Klage gegen den Insolvenzverwalter
Als Geschädigter können Sie Ihr Vorzugsrecht an der Versicherungssumme auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend machen, allerdings nur mehr gegenüber dem Insolvenzverwalter. Sie können sofort klagen und müssen nicht zuerst das Prüfungsverfahren abwarten.