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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.11.2024 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 10 Ob 15/24i

Worum es ging: Habe ich einen Schaden, obwohl ich vermögenslos bin?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Der Schaden entsteht schon dann, wenn eine Verbindlichkeit hinzukommt, und nicht erst, wenn sie fällig wird oder Sie zahlen. Das gilt auch, wenn Sie selbst vermögenslos oder überschuldet sind, und ebenso bei einer noch nicht rechtskräftigen Abgabenschuld oder einer bestrittenen Forderung. Steht dagegen fest, dass die Forderung verjährt ist und nicht mehr gezahlt wird, liegt keine Vermögensminderung mehr vor.

Schadenersatz soll Ihnen den erlittenen Nachteil ausgleichen. Er ist kein Gewinn und keine Strafe für den Schädiger. Das Haftpflichtrecht dient in erster Linie diesem Ausgleich.

Der Schadenersatz soll Ihnen einen Ausgleich für die erlittene Einbuße verschaffen. Dieser Ausgleichsgedanke gilt für das gesamte Haftpflichtrecht, unabhängig davon, worauf die Haftung beruht.

Nicht jeder Vorteil, der Ihnen nach einem Schaden zufließt, wird auf den Schadenersatz angerechnet. Es kommt auf die Art des Vorteils und auf den Zweck der Leistung an. Freiwillige Zuwendungen Dritter, die Ihnen helfen oder Solidarität zeigen sollen, etwa eine Sammlung unter Arbeitskollegen, werden nicht angerechnet.

Die den Hinterbliebenen zuerkannte Rente ist Schadenersatz und kein Unterhalt. Hat der Getötete zu Lebzeiten mehr geleistet, als er nach seiner Vermögenslage hätte leisten müssen, ist auch dieser höhere Betrag zu ersetzen.

Der Ersatz für entgangenen Unterhalt nach einem tödlichen Unfall ist ein Schadenersatzanspruch und kein gesetzlicher Unterhalt. Wird über den Schädiger ein Insolvenzverfahren eröffnet, zählt dieser Anspruch zu den Insolvenzforderungen, soweit ihn die Haftpflichtversicherung nicht deckt. Ein Ausgleich im Insolvenzverfahren kürzt ihn dauerhaft.

Maßgeblich ist, was der Verstorbene tatsächlich geleistet hat. Das gilt auch dann, wenn diese Leistungen über das gesetzlich geschuldete Maß hinausgingen, solange sie noch in einem einigermaßen angemessenen Verhältnis dazu standen.

Auch die Verschaffung einer angemessenen Wohnung zählt zu den Unterhaltsleistungen. Fällt sie durch den Tod weg, ist dieser Verlust zu ersetzen.

Verlieren Kinder durch den Tod eines Elternteils Wohnung und Betreuung, sind das nur Teile ihres gesamten Unterhaltsentgangs. Renten der Sozialversicherung werden darauf angerechnet. Übersteigt der übrige Entgang schon die Renten, kann das Gericht den Wert von Wohnung und Betreuung zusätzlich zusprechen.

Muss eine Witwe nach dem Unfalltod ihres Mannes die gemeinsame Dienstwohnung räumen, gehört der Verlust der Wohnung zum entgangenen Unterhalt. Sie kann dafür die angemessenen Kosten einer Ersatzwohnung vom Schädiger verlangen.

Nein. Das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss ist kein eigener Zwischenstreit. Über die Kosten wird daher noch nicht abgesprochen; sie bleiben der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Hält das Berufungsgericht Ihr Klagebegehren anders als die erste Instanz für zu ungenau, darf es die Klage nicht einfach abweisen. Es muss das Urteil aufheben und dafür sorgen, dass Sie Gelegenheit bekommen, Ihren Antrag zu verbessern. Geschieht das nicht, ist das Berufungsverfahren mangelhaft.

Bleiben Zweifel am Inhalt Ihrer Klage, darf das Gericht das Begehren deswegen nicht als unschlüssig abweisen. Es muss Sie vielmehr anleiten, die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben zu ergänzen.

Stirbt jemand an einer Verletzung, haben die Hinterbliebenen Anspruch auf Ersatz dessen, was ihnen dadurch entgeht. Der gesetzliche Unterhaltsanspruch ist dabei die Untergrenze.

Bevor ein unschlüssiges Klagebegehren abgewiesen wird, muss das Gericht stets zuerst einen Verbesserungsversuch unternehmen. Eine Abweisung ohne diesen Schritt ist nicht zulässig.

Die ersparte Miete wird auch dann auf den Unterhalt angerechnet, wenn der Unterhaltspflichtige nur Miteigentümer der Wohnung ist. Dass der betreuende Elternteil den Kredit zurückzahlt und die Betriebskosten trägt, schließt die Anrechnung nicht grundsätzlich aus. Wie hoch angerechnet wird, hängt vom Einzelfall ab.

Ein Arzt schuldet Untersuchung, Aufklärung und Beratung nach den anerkannten Regeln seines Fachs. Die Untersuchung vor der Geburt soll den Eltern auch die Entscheidung über einen gesetzlich erlaubten Abbruch ermöglichen, weshalb ihre finanziellen Interessen mitgeschützt sind. Wird ein Hinweis auf eine schwere Fehlbildung übersehen und hätten sich die Eltern bei richtiger Aufklärung für einen Abbruch entschieden, haftet der Arzt für den gesamten Unterhaltsaufwand für das Kind.

Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.

Für den Kindesunterhalt macht es keinen Unterschied, ob das Kind in einer Mietwohnung, einer bezahlten Eigentumswohnung oder einer noch abzuzahlenden Wohnung lebt. Alle Wohnungskosten sind zu berücksichtigen, damit nicht doppelt gezahlt wird. Zahlt der geldunterhaltspflichtige Elternteil die Kreditraten für die Wohnung des Kindes, wird der fiktive Mietwert dieser Wohnung angerechnet.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1327 ZPO § 502 ZPO § 519 ZPO § 52

Entscheidungstext

45 Absätze, 16.940 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Geschäftszahl

10Ob15/24i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Schober, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Mag. Gerhard Moser, Rechtsanwalt in Murau, gegen die beklagte Partei L*-Betriebsgesellschaft *, vertreten durch MMag. Dr. Elisa Florina Ozegovic & Dr. Ernst Maiditsch M.B.L.-HSG, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 285.560,46 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 6. Dezember 2023, GZ 3 R 173/23w-87, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 5. September 2023, GZ 49 Cg 67/20y-82, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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