Kann die Versicherung später noch sagen, die Deckungssumme reiche nicht?
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 20.06.2017 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Rechtsstreit über die Erhöhung einer Rente ist ebenso Titelprozess wie der Vorprozess, in dem die Rente zunächst festgesetzt wurde, ist er doch auf die Erlangung eines zusätzlichen Titels gerichtet. Die Rechtskraft der im Vorprozess ergangenen Entscheidung hindert daher nicht den Einwand des beklagten Versicherers, nunmehr, also erst aufgrund der begehrten Erhöhung, lägen die Voraussetzungen des § 155 Abs 1 VersVG vor. Der im Vorprozess nicht ausreichend konkret erhobene Einwand ist einschließlich der damals schon möglichen Prognosen über künftige Entwicklungen von der Rechtskraft der Vorentscheidung umfasst.OGH 2 Ob 142/16w, 20.06.2017
- Dabei handelt es sich um eine Folge der (materiellen) Rechtskraft der im Titelverfahren ergangenen Entscheidung, die auch Einwendungen des Beklagten gegen den Anspruch präkludiert.OGH 2 Ob 142/16w, 20.06.2017
- Eine spätere Überprüfung in einem Oppositionsverfahren ist ebenso wenig möglich wie aufgrund einer negativen Feststellungsklage, wenn dem Versicherer der Einwand der Rentenkürzung (unter Berücksichtigung der erforderlichen Prognosen) bereits im Titelverfahren objektiv möglich gewesen wäre.OGH 2 Ob 142/16w, 20.06.2017
- Eine prozessrechtliche Bindungswirkung im Sinn einer Bindung an den im Vorprozess festgestellten Verteilungsplan ist zu verneinen.OGH 7 Ob 56/06w, 20.12.2006
- Dies gilt nur dann, wenn Gegenstand des Vorverfahrens überhaupt ein Rentenbegehren bildete.OGH 2 Ob 84/04y, 20.02.2006
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- Hier: Oppositionsklage (gleiche Parteien wie 2 Ob 360/98z).OGH 3 Ob 212/98t, 14.07.1999
- Die Unzulänglichkeit der Versicherungssumme kann mittels einer späteren Feststellungsklage auch dann nicht mehr nachgeholt werden, wenn das Feststellungsbegehren im Vorprozess eine Haftungsbeschränkung enthielt.OGH 2 Ob 360/98z, 11.02.1999
- Mangels Einwendungen des Versicherers in dieser Richtung hatte das Erstgericht auf die Frage einer Entschädigungsbeschränkung des Haftpflichtversicherers nicht einzugehen.OGH 8 Ob 45/82, 15.04.1982
- Haftungsbeschränkung als Minderung der materiellrechtlichen Verpflichtung des Haftpflichtversicherers.OGH 8 Ob 198/79, 22.11.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0065841 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 16.
- OGH 2 Ob 142/16w, 20.06.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
KFG 1967 §63 Abs1; VersVG §155; VersVG §156
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Der Anspruch geht nur so weit auf die Versicherung über, wie sie geleistet hat und wie der Ersatzanspruch reicht. Die Versicherung erhält die Forderung so, wie sie ist, also samt allen Nachteilen, die ihr anhaften.
Auch wenn ein Gericht bereits festgestellt hat, dass jemand Ihnen für Folgen haftet, ist damit nicht jeder spätere Schaden automatisch gedeckt. Im nächsten Verfahren wird neu geprüft, ob der Schaden wirklich auf dieses Ereignis zurückgeht. Geprüft wird auch, ob es überhaupt ein Schaden ist, für den gehaftet wird.