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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.06.2017 · Fall aus Tirol

OGH 2 Ob 79/17g

Worum es ging: Wer bekommt zuerst Geld, wenn die Versicherungssumme nicht reicht?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Reicht die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung für alle Ansprüche nicht aus, wird Ihr Schmerzengeld bevorzugt bezahlt. Alle übrigen Ansprüche und die Forderungen des Sozialversicherungsträgers werden gleich behandelt und nur anteilig bedient.

Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Wie hoch eine Rücklage angesetzt wird und wie stark dadurch das für die Rente vorhandene Kapital gekürzt wird, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen. Dabei zählen nicht nur die Interessen des Versicherers, sondern auch Ihre als Geschädigter. Berücksichtigt werden nur Leistungen, mit denen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist.

Nein. Gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass weitere Schmerzen oder Schäden auftreten werden, reicht die bloß theoretische Möglichkeit einer späteren Forderung nicht aus. Das für Ihre Rente vorhandene Kapital darf deshalb nicht verringert werden.

Ja. Für die Aufteilung müssen nicht alle Forderungen bereits durch Urteil, Vergleich oder Anerkenntnis feststehen. Der Versicherer hat für noch offene Forderungen eine Rücklage zu bilden, wenn er bei gehöriger Sorgfalt damit rechnen muss, dass sie geltend gemacht werden.

Ja, beim Schmerzengeld haben Sie Vorrang: Reicht die Versicherungssumme nicht aus, wird ein gerichtlich festgestelltes Schmerzengeld bevorzugt befriedigt. In allen anderen Punkten gehen die Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger Ihren Forderungen im Rang vor. Der Sozialversicherungsträger und Sie gelten dabei als getrennte Gläubiger.

Ihre Ersatzforderungen und jene des Sozialversicherungsträgers, der Leistungen für Sie erbracht hat, stehen im gleichen Rang. Reicht die Versicherungssumme nicht aus, werden beide im Verhältnis ihrer Forderungen befriedigt.

Setzt der Richter einen strittigen Betrag nach seiner Lebenserfahrung und den Ergebnissen der gesamten Verhandlung nach freier Überzeugung fest, hat diese Schätzung grundsätzlich keine Bedeutung über den einzelnen Fall hinaus. Sie taugt daher meist nicht als Grundlage für ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASVG § 336 ZPO § 273 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

43 Absätze, 11.706 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Geschäftszahl

2Ob79/17g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr.

Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** R*****, vertreten durch Dr. Stefan Denifl, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagten Parteien 1. A***** S*****, und 2. D***** AG *****, beide vertreten durch MMag. Christian Mertens, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen (hinsichtlich zweitbeklagter Partei) restlich 10.538,71 EUR sA und Rente (Streitwert 15.960,96 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. Jänner 2017, GZ 1 R 161/16k-107, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 23. August 2016, GZ 7 Cg 31/12x-102, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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