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Zählt auch die entgangene höhere Witwenpension als Schaden?

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Ja. Als Entgang gilt alles, was Sie erhalten hätten, wenn die unterhaltspflichtige Person nicht getötet worden wäre. Dazu gehört auch die höhere Pension, die Ihnen zugestanden wäre, wenn sie länger gelebt und länger Beiträge gezahlt hätte. Die Differenz zur tatsächlichen Pension können Sie weiterhin fordern.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 25.06.2019 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1966)

Als Entgang im Sinne des § 1327 ABGB ist alles anzusehen, was die Hinterbliebenen erhielten, wenn der nach dem Gesetz Unterhaltspflichtige nicht getötet worden wäre. Auch die höhere Witwenpension, die eine Witwe erhalten hätte, wenn ihr Mann länger gelebt, daher auch länger Versicherungsbeiträge bezahlt hätte, ist als Entgang zu werten.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031573 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 8.

Im Gesetz

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