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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.06.2019 · Fall aus Steiermark

OGH 2 Ob 239/18p

Worum es ging: Übernimmt die Sozialversicherung meinen Anspruch gegen den Schädiger?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ihr Anspruch gegen den Schädiger geht insoweit auf den Sozialversicherungsträger über, als dieser Ihnen Leistungen zu erbringen hat. Die Leistungen müssen sachlich und zeitlich zu Ihrem Schaden passen. Nach welchen Vorschriften sich diese Leistungen bestimmen, spielt dabei keine Rolle.

Wird ein Unterhaltspflichtiger getötet, umfasst der Ersatz nicht nur das, was den Hinterbliebenen bereits entgangen ist, sondern auch das, was ihnen künftig entgeht. Ersetzt wird alles, was sie bekommen hätten, wenn der Getötete noch leben würde.

Ja. Als Entgang gilt alles, was Sie erhalten hätten, wenn die unterhaltspflichtige Person nicht getötet worden wäre. Dazu gehört auch die höhere Pension, die Ihnen zugestanden wäre, wenn sie länger gelebt und länger Beiträge gezahlt hätte. Die Differenz zur tatsächlichen Pension können Sie weiterhin fordern.

Wird jemand getötet, richtet sich die Dauer Ihres Ersatzanspruchs danach, wie lange die verstorbene Person Ihnen Unterhalt geschuldet hätte. Weil diese Pflicht normalerweise mit ihrem Tod geendet hätte, muss ermittelt werden, wann sie voraussichtlich gestorben wäre. Diesen Zeitpunkt müssen Sie als klagende Partei beweisen.

Ja. Hätte Ihr Mann länger gelebt, hätte er weiter Beiträge gezahlt und Ihre Witwenpension wäre höher ausgefallen. Den Unterschied zwischen dieser gedachten höheren und der tatsächlich bezogenen Pension können Sie vom Schädiger ersetzt verlangen.

Ja. Die Rente aus der Unfallversicherung tritt an die Stelle der entgangenen Pension. Ist die gedachte Witwenpension gleich hoch oder höher als diese Rente, deckt sie sich mit dem Schaden. Der Anspruch geht dann in Höhe der Leistungen auf den Versicherungsträger über.

Steht der Anspruch des Sozialversicherungsträgers dem Grunde nach fest, ist die Höhe noch in zwei Richtungen offen. Sie richtet sich danach, was der Verletzte vom Schädiger fordern könnte, und zugleich danach, welche Leistungen ihm der Versicherungsträger zu erbringen hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1327 ASVG § 332 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

21 Absätze, 3.587 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.06.2019

Geschäftszahl

2Ob239/18p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Graz, Göstinger Straße 26, vertreten durch Dr. Peter Schaden und Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Ö***** AG, *****, vertreten durch Dr. Uwe Niernberger und Dr. Angelika Kleewein, Rechtsanwälte in Graz, wegen zuletzt 34.693,26 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 6. November 2018, GZ 3 R 115/18h-54, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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