Wird meine Witwenpension auf den Schadenersatz angerechnet?
betrifft Hinterbliebene, Witwen, Geschädigte, Versicherungen
Verliert eine Witwe durch den Tod ihres Mannes den Unterhalt, kann sie dafür Ersatz verlangen. Die bezogene Witwenpension deckt denselben Bedarf und ist daher anzurechnen. Dasselbe gilt für Beistandsleistungen, die der Unterhaltspflichtige erbracht hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 25.06.2024 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Zwischen der von der hinterbliebenen Ehegattin bezogenen Witwenpensionen und ihren Schadenersatzansprüchen auf Ersatz ihres Unterhaltsentgangs nach § 1327 ABGB besteht sachliche Kongruenz.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt auch für vom Unterhaltspflichtigen erbrachte Beistandsleistungen.OGH 2 Ob 63/24i, 25.06.2024
- Hier: Sachliche Kongruenz zu Anspruch der Verlassenschaft nach Witwe des bei Verkehrsunfall Getöteten auf „fingierte Invaliditätspension“ nach § 254 Abs 2 ASVG vertretbar.OGH 2 Ob 8/13k, 22.01.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031633 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 2 Ob 63/24i, 25.06.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 20/24s, 23.04.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1327
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 332
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