Hat jedes Familienmitglied einen eigenen Anspruch nach dem Todesfall?
günstig für Hinterbliebener betrifft Witwen, Witwer, Kinder, Hinterbliebene, Schädiger
Ja. Die Ansprüche der Witwe und der Kinder werden getrennt beurteilt und haben nach Höhe und Dauer ihr eigenes Schicksal, auch wenn Sie weiter zusammenleben. Die gleichbleibenden Haushaltskosten werden deshalb grundsätzlich anteilig auf die Berechtigten aufgeteilt. Muss sie ohnehin ein Elternteil allein tragen, unterbleibt die Aufteilung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 23.04.2024 (34 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1969)
Anteilsmäßige Berechnung der fixen Haushaltskosten.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dass die auf § 1327 ABGB gestützten Ersatzansprüche mehrerer Berechtigter ihr eigenes rechtliches Schicksal haben und den einzelnen Unterhaltsberechtigten getrennt zustehen, gilt auch dann, wenn sie im gemeinsamen Familienverband leben.OGH 2 Ob 158/11s, 29.09.2011
- Hier: Weil Leistungen aus der Familie des Geschädigten den Schädiger nicht zu entlasten vermögen, kann eine Vermehrung der Anzahl der Haushaltsangehörigen aufgrund des pflegenotwendigen Einzugs der Betreuungspersonen bei der Aufteilung der Fixkosten und der Kosten für Haushaltsführung und Kinderbetreuung unberücksichtigt bleiben.OGH 2 Ob 40/10m, 07.10.2010
- Diese Fixkosten sind bei der Ermittlung des Unterhaltsentgangs der Hinterbliebenen (anteilig) zu berücksichtigen, wie sie nun von ihnen zu tragen sind. Eine damit notwendigerweise verbundene Vermögensbildung steht dem nicht entgegen.OGH 2 Ob 149/09i, 17.06.2010
- Die den Hinterbliebenen aufgelaufenen fixen Haushaltskosten sind unter die einzelnen rentberechtigten Angehörigen des Getöteten verhältnismäßig aufzuteilen, wenn sonst die Witwe - im Hinblick auf die den Kindern gezahlten Hinterbliebenenrenten, mit denen auch solche Kosten (teilweise) abgegolten werden -, würde man die gesamten Fixkosten bei ihr berücksichtigen, bereichert wäre.OGH 2 Ob 361/99y, 13.01.2000
- Leistungen, die die verstorbene Gattin bzw Mutter erbrachte, stellen keine fixen Haushaltskosten dar.OGH 2 Ob 121/99d, 29.04.1999
- Arbeitsleistungen des Ehemannes nicht Fixkosten, wenn die Witwe den Aufwand für die Fertigstellung des sodann die einzige Wohnung der Familie darstellenden Hauses auf Grund ihrer nunmehrigen Sorgepflicht und Unterhaltspflicht allein zu tragen hat.OGH 2 Ob 58/86, 28.04.1987
- Anteilsmäßige Berücksichtigung der fixen Haushaltskosten zugunsten allein als Kläger auftretender Kinder (hier nach Kopfteilen der Haushaltsangehörigen).OGH 8 Ob 47/80, 12.06.1980
- Hier: Bei Wiederverehelichung der Witwe sind die Fixkosten nicht nach Kopfteilen der Kinder zu berechnen, sondern auf soviele Personen aufzuteilen wie der Haushalt tatsächlich umfaßt (Witwe, Kinder und nunmehriger Ehemann).OGH 2 Ob 212/77, 22.12.1977
- Verfügen zwei in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen nicht über ein allzu unterschiedliches Einkommen und bestreiten sie die Haushaltsfixkosten nach Kopfteilen, so trägt damit namentlich in Zweifel jede Person die Kosten der eigenen Lebensführung kann jedoch schon begrifflich nicht als Unterhaltsleistung für eine andere Person qualifiziert werden.OGH 2 Ob 295/75, 06.05.1976
- Die Ansprüche der Witwe und der Kinder des Getöteten haben nach Höhe und Dauer ihr eigenes rechtliches Schicksal. Grundsätzlich entspricht es daher diesem Standpunkt, auch die fixen Haushaltskosten anteilsmäßig zu berücksichtigen. Eine derartige anteilsmäßige Berücksichtigung wird jedoch dort nicht erforderlich sein, wo - wie im Regelfall - die Witwe nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Gatten und Vater die bisher von diesem getragenen Fixkosten zufolge ihrer nunmehrigen alleinigen Sorgepflicht und Unterhaltspflicht allein zu tragen hat. In einem derartigen Fall besteht kein Anlaß zu einer anteiligen Berechnung.OGH 2 Ob 229/70, 24.09.1970
- Wurden zu Lebzeiten des getöteten Ehemannes die Fixkosten aus dem Einkommen der Ehegatten bestritten, so sind die gesamten Fixkosten gegenüber der Gattin allein und nicht auch beim Entgang des Waisen zu berücksichtigen.OGH 2 Ob 161/69, 19.12.1969
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031723 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 2 Ob 20/24s, 23.04.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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