Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 2 Ob 20/24s
Worum es ging: Zahlt der Schädiger weniger, weil ein anderer Unterhalt leistet?
Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer für einen Schaden einzustehen hat, kann sich nicht darauf berufen, dass eine andere Person zum Unterhalt verpflichtet ist. Seine Ersatzpflicht bleibt davon unberührt.
Wurde der Unterhaltspflichtige getötet, bleibt Ihr Ersatzanspruch als Hinterbliebener bestehen. Daran ändert es nichts, wenn statt des Verstorbenen jemand anderer nachrangig Unterhalt leistet.
Ja. Die Waisenpension der Sozialversicherung und der Ersatz für den entgangenen Unterhalt decken denselben Nachteil ab. Der Anspruch gegen den Schädiger geht insoweit auf den Versicherungsträger über, sodass Sie nicht beides nebeneinander erhalten.
Verliert eine Witwe durch den Tod ihres Mannes den Unterhalt, kann sie dafür Ersatz verlangen. Die bezogene Witwenpension deckt denselben Bedarf und ist daher anzurechnen. Dasselbe gilt für Beistandsleistungen, die der Unterhaltspflichtige erbracht hat.
Ja. Die Ansprüche der Witwe und der Kinder werden getrennt beurteilt und haben nach Höhe und Dauer ihr eigenes Schicksal, auch wenn Sie weiter zusammenleben. Die gleichbleibenden Haushaltskosten werden deshalb grundsätzlich anteilig auf die Berechtigten aufgeteilt. Muss sie ohnehin ein Elternteil allein tragen, unterbleibt die Aufteilung.
Ja. Ersetzt wird der Beistand, den Ihnen Ihr verstorbener Ehepartner tatsächlich geleistet hat, also auch Arbeiten in Haus und Garten. Maßgeblich ist der tatsächliche Umfang dieser Leistungen. Ob Sie einen gesetzlichen Anspruch darauf hatten, ist nicht entscheidend.
Zuerst wird vom gemeinsamen Einkommen der Ehegatten der Betrag für die fixen Haushaltskosten abgezogen. Vom Rest wird ermittelt, welcher Anteil auf die einzelnen Familienmitglieder entfiel, und dem Anteil der Ehefrau der vom Mann getragene Fixkostenanteil zugerechnet. Abgezogen wird nicht ihr gesamtes eigenes Einkommen, sondern nur der Betrag abzüglich ihres eigenen Fixkostenanteils; auf das Ergebnis muss sie sich ihre Witwenversorgung anrechnen lassen.
Werden Sie durch einen Unfall arbeitsunfähig und zahlt Ihr Arbeitgeber das Entgelt weiter, muss der Schädiger trotzdem zahlen. Der Ersatzanspruch geht in diesem Umfang auf den Arbeitgeber über. Ersetzt werden ihm nicht nur der Bruttolohn, sondern auch seine Beiträge zur Sozialversicherung.
Wurde Ihr minderjähriges Kind verletzt und tragen Sie als Unterhaltspflichtiger die Heilungskosten, können Sie diesen Schaden im eigenen Namen gegen den Schädiger einklagen. Sie können auch feststellen lassen, dass der Schädiger für solche künftigen Kosten haftet. Das gilt selbst dann, wenn die Haftung gegenüber dem verletzten Kind bereits rechtskräftig feststeht.
Stirbt jemand durch einen Unfall, bleiben den Hinterbliebenen laufende fixe Haushaltskosten. Diese Kosten werden auf alle rentenberechtigten Angehörigen verhältnismäßig aufgeteilt. Sonst wäre die Witwe bereichert, weil auch die Renten der Kinder solche Kosten teilweise abdecken.
Müssen Sie wegen eines Unfalls mehr für den Unterhalt Ihres Kindes aufwenden, können Sie dieses Geld vom Schädiger verlangen. Es handelt sich dabei nicht um Ihren eigenen Schaden. Der Anspruch des Kindes geht vielmehr in dem Umfang auf Sie über, in dem Sie geleistet haben.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Ried im Innkreis, 09.05.2023, 1 Cg 38/22v-23
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 19.10.2023, 1 R 92/23i-37
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1327 ABGB § 1358 ASVG § 332 ZPO § 50
Entscheidungstext
45 Absätze, 14.436 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.04.2024
Geschäftszahl
2Ob20/24s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. P*, 2. A*, und 3. H*, alle *, alle vertreten durch Aigner Fischer Stranzinger, Rechtsanwaltspartnerschaft in Hohenzell, gegen die beklagten Parteien 1. M*, 2. S*, und 3. W*, alle vertreten durch Mag. Alexandra Knapp, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen 1) 22.500 EUR sA, 2) 1.000 EUR sA, 3) 1.000 EUR sA und jeweils Feststellung, über die Revision der erstklagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. Oktober 2023, GZ 1 R 92/23i-37, womit das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 9. Mai 2023, GZ 1 Cg 38/22v-23, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Teilurteil wird dahin abgeändert, dass es lautet:
„1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der erstklagenden Partei binnen 14 Tagen 16.161,26 EUR samt 4 % Zinsen seit 21. 3. 2020 zu bezahlen.
2. Das Mehrbegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der erstklagenden Partei binnen 14 Tagen 6.338,74 EUR samt 4 % Zinsen seit 21. 3. 2020 zu bezahlen, wird abgewiesen.“
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