Kann die Unfallversicherung Geld vom Unfallverursacher zurückfordern?
günstig für Sozialversicherungsträger betrifft Witwen, Hinterbliebene, Sozialversicherungsträger, Schädiger
Ja. Die Rente aus der Unfallversicherung tritt an die Stelle der entgangenen Pension. Ist die gedachte Witwenpension gleich hoch oder höher als diese Rente, deckt sie sich mit dem Schaden. Der Anspruch geht dann in Höhe der Leistungen auf den Versicherungsträger über.
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Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 25.06.2019 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1965)
Die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung ist der Ersatz für die der Witwe entgangene Pension aus der Pensionsversicherung. Übersteigt die fiktive Witwenpension die Rentenleistung aus der Unfallversicherung, oder ist sie gleich hoch, dann ist die kongruente Deckung gegeben und der Ersatzanspruch der Unfallversicherung gerechtfertigt, weil der Anspruch der Witwe auf die fiktive Pension auf den Sozialversicherungsträger im Umfang seiner Leistungen übergegangen ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ab dem Zeitpunkt des fiktiven Todestags des versicherten Unterhaltspflichtigen kann daher weiterhin ein Anspruch gegen den Schädiger nach § 1327 ABGB in Höhe der Differenz zwischen dieser (höheren) fiktiven Witwenpension und jener Witwenpension, die die Witwe nach diesem Zeitpunkt tatsächlich erhält, bestehen („Pensionsschaden“). Dieser bildet dann den Deckungsfonds für kongruente Leistungen eines Sozialversicherungsträgers iSd § 332 ASVG.OGH 2 Ob 239/18p, 25.06.2019
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031726 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 2 Ob 239/18p, 25.06.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1327
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 332
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