Kann ich klagen, wenn nur meine Gruppe beschimpft wurde?
günstig für Betroffener betrifft Betroffener, Kläger, Vereinsmitglied, Arbeitnehmer
Wegen einer ehrverletzenden Behauptung kann nur vorgehen, wessen Ehre angegriffen wurde. Richtet sich die Beleidigung gegen eine Gruppe mit überschaubarem Kreis von Angehörigen, ist jedes einzelne Mitglied betroffen und daher selbst berechtigt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 26.04.2024 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 1330 Abs 1 und Abs 2 ABGB ist der von der ehrenrührigen Behauptung Betroffene, also derjenige legitimiert, dessen Ehre angegriffen wurde. Richtet sich die Ehrenbeleidigung gegen ein Kollektiv mit einem überschaubaren Kreis von Angehörigen, dann ist jedes einzelne Mitglied dieses Kollektivs davon betroffen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Sowohl der vom Urhebergesetz gewährte Bildnisschutz als auch die Bestimmungen über den Datenschutz verbriefen der betroffenen Person höchstpersönlich zustehende Rechte.OGH 6 Ob 210/23k, 26.04.2024
- Hier: Zur Aktivlegitimation einer „Redaktionsgesellschaft“.OGH 6 Ob 245/20b, 18.02.2021
- Für die persönliche Betroffenheit des Einzelnen ist die Namensnennung nicht erforderlich.OGH 4 Ob 222/11t, 28.02.2012
- Es handelt sich somit um eine Frage der Auslegung, die so sehr von den Umständen des einzelnen Falls abhängt, dass ihr regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt und keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (§ 528 Abs 1 ZPO) bildet.OGH 6 Ob 162/10g, 01.09.2010
- Voraussetzung der Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung des § 1330 ABGB ist ein hinreichender Bezug des Äußerungsinhalts zu einer bestimmten Person, dem Betroffenen.OGH 6 Ob 162/10g, 01.09.2010
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Die bekämpfte Meinungsäußerung besteht hier nicht in einem direkten Angriff gegen das Kollektiv (die Juden). Die bekämpfte Meinungsäußerung ist vielmehr ein Vergleich des tragischen Schicksals - des Lebens und des Sterbens - von Insassen in nationalsozialistischen Konzentrations- und Vernichtungslagern mit der Situation von Tieren in Massentierhaltungen. Die Frage der Aktivlegitimation wurde hier nicht abschließend geklärt, da im gegenständlichen Fall dem Recht auf freie Meinungsäußerung im Rahmen der Interessenabwägung der Vorrang zukommt.OGH 6 Ob 321/04f, 12.10.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031766 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 20.
- OGH 6 Ob 210/23k, 26.04.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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