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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.04.2024 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 6 Ob 210/23k

Worum es ging: Kann ein nicht angefochtener Teil der Entscheidung noch geändert werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Was Sie nicht angefochten haben, wird grundsätzlich rechtskräftig und bleibt bestehen. Etwas anderes gilt nur, wenn dieser Teil inhaltlich gar nicht selbständig bestehen kann, sondern untrennbar mit dem angefochtenen Teil zusammenhängt. Lässt sich der Teil wenigstens zahlenmäßig abgrenzen, bleibt er unveränderbar, auch wenn er zum Ergebnis im Widerspruch steht.

Gehen Störungen wie Lärm, Rauch oder Geruch von mehreren Verursachern gemeinsam aus, gelten sinngemäß dieselben Grundsätze wie bei einem Schaden, den mehrere Personen gemeinsam verursacht haben. Die Einwirkungen werden also zusammen betrachtet und nicht jede für sich allein.

Zahlt einer von mehreren Schuldnern ganz oder teilweise, sind in diesem Umfang alle Mitschuldner befreit. Erlässt der Gläubiger dagegen einem Mitschuldner die Schuld, wirkt das in der Regel nur diesem gegenüber. Die anderen haften weiter.

Als solidarisch mithaftender Schuldner kommt Ihnen nur eine bereits voll wirksame Tilgung der Schuld zugute. Eine Leistung, deren Wirkung noch in der Schwebe ist, etwa eine bloß zur Sicherung abgetretene Forderung, befreit Sie noch nicht.

Haften mehrere Schuldner solidarisch für dieselbe Forderung, kann der Gläubiger frei wählen, wen er in welcher Reihenfolge und in welchem Ausmaß in Anspruch nimmt. Erhalten darf er die Schuld aber nur ein einziges Mal.

Wer den ganzen Schaden bezahlt hat, kann von den übrigen Ersatz verlangen. Wie viel jeder trägt, richtet sich zuerst nach dem besonderen Verhältnis zwischen den Beteiligten, vor allem nach der Schwere des Verschuldens und dem Anteil an der Verursachung. Gibt es kein solches Verhältnis, wird zu gleichen Teilen geteilt; wer eine andere Aufteilung will, muss die Gründe dafür vorbringen und beweisen.

Kommen mehrere Personen als Verursacher eines Schadens in Frage und lässt sich nicht klären, wer es war, trägt jede von ihnen das Risiko dieser Unklarheit. Sie als Geschädigter müssen also nicht beweisen, wer den Schaden tatsächlich angerichtet hat.

Wenn mehrere als Verursacher in Betracht kommen, haftet jemand nur dann, wenn sein Verhalten alle Voraussetzungen einer Haftung erfüllt. Offen bleiben darf allein die Frage, ob gerade sein Verhalten den Schaden ausgelöst hat.

Wirken zwei Ursachen gleichzeitig und hätte jede für sich den ganzen Schaden herbeigeführt, haften beide Verursacher gemeinsam für den vollen Betrag. Voraussetzung ist, dass jedem von ihnen ein Verschulden oder ein anderer Haftungsgrund zur Last fällt.

Für einen gemeinsam verursachten Schaden haften nicht nur Mittäter, sondern auch Nebentäter. Es kommt nicht darauf an, ob die Beteiligten einverständlich gehandelt haben; es genügt die Beteiligung an der Ursachenkette.

Wegen einer ehrverletzenden Behauptung kann nur vorgehen, wessen Ehre angegriffen wurde. Richtet sich die Beleidigung gegen eine Gruppe mit überschaubarem Kreis von Angehörigen, ist jedes einzelne Mitglied betroffen und daher selbst berechtigt.

Ein Urteil wird nur dann teilweise rechtskräftig, wenn zweifelsfrei erklärt ist, dass Sie es nur zum Teil bekämpfen. Ob das der Fall ist, wird nach objektiven Maßstäben und anhand des gesamten Inhalts Ihres Rechtsmittels beurteilt.

Bekämpfen Sie nur einen Teil einer Entscheidung, wird der übrige Teil endgültig. Etwas anderes gilt nur, wenn dieser Teil inhaltlich gar nicht für sich allein rechtskräftig werden konnte, weil er untrennbar mit dem bekämpften Teil zusammenhängt. Lässt sich der Streit betragsmäßig aufteilen, bleibt es bei der Teilrechtskraft.

Was Sie schon in der Berufung nicht bekämpft haben, ist endgültig erledigt und kann vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden. Voraussetzung ist, dass dieser Teil vom noch offenen Teil trennbar und damit selbständig ist.

Haben Sie in der Berufung nicht oder nicht ordentlich geltend gemacht, dass das Gericht den Akteninhalt falsch wiedergegeben hat, können Sie das später nicht mehr nachholen. Im Verfahren vor dem Höchstgericht ist dieser Punkt dann verloren.

Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.

Nein. Ob für die Feststellungen weitere Beweise nötig sind, gehört zur Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof ist keine Tatsacheninstanz und kann das nicht überprüfen; dasselbe gilt für die Frage, ob einem Gutachten zu folgen war.

Wurde ein Medieninhaber rechtskräftig nach dem Mediengesetz verurteilt, weil ein Beitrag üble Nachrede, Verleumdung oder Verspottung verwirklicht, ist das Zivilgericht daran gebunden. Es darf nicht mehr überprüfen, ob das Publikum den Beitrag in diesem Sinn versteht.

Wie weit ein Urteil angefochten ist, ergibt sich nicht allein aus Ihrer Erklärung dazu. Stimmt diese mit Ihrem Antrag und den vorgebrachten Gründen nicht überein, sind auch Antrag und Gründe für den Umfang der Prüfung von Bedeutung.

Nein. Der Oberste Gerichtshof entscheidet grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung; ob er eine anberaumt, liegt in seinem Ermessen. Über Tatsachen wird dort ohnehin nicht mehr verhandelt, und Beweise werden keine mehr aufgenommen.

Im Revisionsverfahren unterbleibt eine mündliche Verhandlung, weil der Oberste Gerichtshof letztlich nur Rechtsfragen prüft; das ist auch mit den Grundrechten vereinbar. Auch eine öffentliche Verkündung der Entscheidung ist nicht nötig, weil man in der Gerichtskanzlei Einsicht nehmen und eine Ausfertigung anfordern kann.

Betroffen ist jene Person, in deren persönlichen Bereich der Medienbericht eingreift, deren Ehre also angegriffen wird. Es ist nicht nötig, dass ein größerer Personenkreis Sie als Opfer erkennen kann.

Sie können nur geltend machen, dass die rechtliche Beurteilung falsch ist, dass ein Verfahrensfehler den Sachverhalt unvollständig ließ oder dass die Entscheidung dem Akt widerspricht. Die Beweiswürdigung und die Feststellungen können Sie dort nicht mehr bekämpfen. Das Höchstgericht ist auch im Wohnrecht keine Tatsacheninstanz.

Das Recht am eigenen Bild ist kein Immaterialgüterrecht, sondern gehört zu den Persönlichkeitsrechten. Welche Rechtsordnung bei einer Verletzung gilt, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Am nächsten liegt es, die Regel über den Schutz des Namens sinngemäß anzuwenden.

Nur bei einer ernsten Beeinträchtigung. Der übliche Ärger, den jede Rechtsverletzung mit sich bringt, reicht nicht; es muss sich um eine empfindliche Kränkung handeln. Sie müssen darlegen, welche persönlichen Nachteile entstanden sind; die Höhe schätzt das Gericht.

Der Schutz des eigenen Bildes dient allein der Persönlichkeit des Abgebildeten und soll den Wettbewerb nicht regeln. Ein Verstoß dagegen ist nur dann zugleich unlauter, wenn er bewusst und planmäßig geschieht, um sich einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen.

Ob durch die Veröffentlichung eines Bildes Ihre berechtigten Interessen verletzt werden, wird nicht nach Ihrem persönlichen Empfinden beurteilt. Maßgeblich ist, ob die von Ihnen geltend gemachten Interessen bei sachlicher Prüfung des Einzelfalls schützenswert sind.

Wollen Sie wegen der Veröffentlichung Ihres Bildes eine Entschädigung, müssen Sie konkret schildern, worin die besonders empfindliche Kränkung liegt. Die allgemeine Formel, das Begehren werde auf alle denkbaren Rechtsgründe gestützt, ersetzt dieses Vorbringen nicht.

Für die Ursächlichkeit kommt es auf das Geschehen so an, wie es tatsächlich eingetreten ist. Wirken zwei oder mehrere Umstände gleichzeitig und unabhängig voneinander, ist jeder von ihnen ursächlich, auch wenn schon einer allein denselben Erfolg herbeigeführt hätte.

Fehlt einem fristgebundenen Schriftsatz ein notwendiger Inhalt, muss das Gericht Ihnen die Möglichkeit zur Verbesserung geben. Das gilt auch im außerstreitigen Verfahren und ebenso dann, wenn der Antrag fehlt, was das Gericht ändern soll.

Mehrere handeln auch dann gemeinschaftlich, wenn sie sich zwar nicht über eine Schädigung, wohl aber über die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens verständigt haben. Entsteht bei dessen Verwirklichung ein nicht beabsichtigter Schaden, trifft die Verantwortung alle Beteiligten.

Für den gesamten Schaden haften Sie nicht nur bei vorsätzlicher Mittäterschaft. Es genügt, dass zwischen den Beteiligten Einvernehmen über die rechtswidrige Handlung bestand und diese Handlung für den eingetretenen Schaden konkret gefährlich war.

Die Ansprüche wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild und jene nach dem Mediengesetz beruhen auf verschiedenen Grundlagen. Das Mediengesetz verdrängt die Ansprüche aus dem Urheberrecht daher nicht. Beide bestehen nebeneinander.

Nein. Stehen Ihnen für dieselbe Verletzung Entschädigungen nach mehreren Gesetzen zu, werden die bereits erwirkten Beträge wechselseitig angerechnet. Das gilt etwa zwischen der Entschädigung nach dem Mediengesetz, dem Ersatz nach dem Urheberrecht und jenem nach dem Datenschutzrecht.

Wer vorsätzlich handelt, muss den gesamten Schaden nicht vorhergesehen haben. Es genügt, dass sein Vorsatz auf eine Rechtsverletzung oder Schädigung gerichtet war; dann haftet er auch für die weiteren Schäden, die daraus entstehen. Wer gemeinsam mit anderen vorsätzlich ein verbotenes Ziel verfolgt, haftet zunächst ohne weitere Prüfung, ob gerade sein Verhalten den Schaden verursacht hat.

Dann spricht man von summierten Einwirkungen. Gemeint ist der Fall, dass keines der Ereignisse für sich allein den Schaden herbeigeführt hätte, sondern nur ihr Zusammenwirken.

Ändert der Oberste Gerichtshof die Entscheidung in der Hauptsache, müsste er auch über die Kosten der früheren Instanzen entscheiden. Sind dafür aufwendige Berechnungen nötig, darf er die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts aufheben und diesem auftragen, sie neu zu treffen.

Der Datenschutz erfasst alle Arten von Daten, die sich auf Sie als Person beziehen. Dieser Begriff ist weit zu verstehen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1301 ABGB § 1302 ABGB § 1328a ABGB § 896 JN § 93 StGB § 117 StGB § 302 StPO § 203 ZPO Art. 11 ZPO § 273 ZPO § 50 ZPO § 509

Entscheidungstext

145 Absätze, 70.766 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.04.2024

Geschäftszahl

6Ob210/23k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagte Partei K*, vertreten durch Mag. Petra Aschauer, Rechtsanwältin in Steyr, als Verfahrenshelferin, diese vertreten durch Weh Rechtsanwalt GesmbH in Bregenz, wegen Widerruf und Veröffentlichung, Feststellung, Rechnungslegung und Zahlung von 1.600 EUR sA, über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 6. Juli 2023, GZ 4 R 66/23p-51, womit das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 23. März 2023, GZ 4 Cg 50/21t-45, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Antrag der beklagten Partei auf Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung wird abgewiesen.

II. Die Revision der beklagten Partei wird teilweise, soweit sie sich gegen die Entscheidung über das Begehren auf Widerruf und dessen Veröffentlichung richtet, zurückgewiesen.

III. Im Übrigen wird der Revision der beklagten Partei nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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