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Zeigt das Verhalten im Prozess, ob eine Wiederholung droht?

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Wiederholungsgefahr besteht, wenn ernstlich zu befürchten ist, dass der Gegner weitere Verletzungen begeht. Wichtig ist dabei sein Wille, für den sein Verhalten im Prozess Anhaltspunkte bietet. Wer sein Verhalten im Verfahren verteidigt und weiter ein Recht darauf behauptet, zeigt damit in der Regel, dass ihm an der Vermeidung weiterer Eingriffe nicht ernstlich gelegen ist.

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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 06.11.2024 (17 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1993)

Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn die ernstliche Besorgnis besteht, der Beklagte werde weitere Verletzungshandlungen begehen (ÖBl 1972,20 uva). Dabei kommt es vor allem auf die Willensrichtung des Täters an, für welche insbesondere sein Verhalten während des Rechtsstreites wichtige Anhaltspunkte bieten kann (SZ 45/14; SZ 56/124 uva). Wer seine Handlung im Prozess verteidigt und weiterhin ein Recht zu diesem Verhalten behauptet, gibt in der Regel schon dadurch zu erkennen, dass es ihm um die Vermeidung weiterer Eingriffe nicht ernstlich zu tun ist (ständige Rechtsprechung ÖBl 1982,24 uva).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031772 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 17.

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Wiederholungsgefahr beim Unterlassungsanspruch

Nein. Eine Unterlassungspflicht können Sie nur einklagen, solange die Gefahr besteht, dass wieder zuwidergehandelt wird. Diese Gefahr muss konkret und real sein, es muss also mit einiger Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sein; beurteilt wird das nach dem Stand am Schluss der Verhandlung erster Instanz. Wer den Anspruch vorbehaltlos anerkennt, erkennt damit auch die Wiederholungsgefahr an.

günstig für Beklagter Unterlassungsklage und Wiederholungsgefahr

Eine Klage auf Unterlassung setzt voraus, dass eine Wiederholung droht. Wird der rechtswidrige Zustand dauerhaft beseitigt oder erkennt der Gegner nach Zustellung der Klage sofort außergerichtlich an und zahlt die Kosten, ist im Zweifel keine Wiederholungsgefahr mehr anzunehmen. Dann müssen Sie zeigen, dass trotzdem weitere Eingriffe ernstlich zu befürchten sind.

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