Muss ich beweisen, dass sich die Störung wiederholt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 26.11.2025 (59 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Beurteilung des Verbotes der Verarbeitung personenbezogener DatenOGH 6 Ob 189/24y, 26.11.2025
- Hier: Provider beharrt nach Klarstellung durch den Kläger darauf, nicht zur Unterlassung verpflichtet zu sein.OGH 4 Ob 140/14p, 21.10.2014
- Hier: Unterlassungsanspruch der Servitutenklage.OGH 1 Ob 150/14m, 18.09.2014
- Hier: Lärmimmissionen durch Hundegebell.OGH 3 Ob 93/14v, 23.07.2014
- Hier: Bildnisschutz nach § 78 UrhG.OGH 4 Ob 192/12g, 28.11.2012
Alle 15 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Negatorischer Unterlassungsanspruch gegen unbefugtes Eindringen in ein EDV-System.OGH 6 Ob 126/12s, 16.11.2012
- Der Unterlassungsanspruch setzt die Feststellung schon erfolgter Störungen oder doch zumindest die Gefahr künftiger Störungen voraus, denen mit vorbeugender Unterlassungsklage begegnet werden kann.OGH 5 Ob 98/10p, 23.09.2010
- Die Erstbegehungsgefahr ist von der klagenden Partei zu behaupten und zu beweisen.OGH 9 Ob 54/08v, 01.04.2009
- Steht eine Zuwiderhandlung fest, ist es Sache der Beklagten, Umstände zu behaupten und zu beweisen, denen gewichtige Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass von künftigen Störungen Abstand genommen wird.OGH 5 Ob 262/08b, 25.11.2008
- Die Klägerin müsste dann Umstände behaupten und bescheinigen, die eine ernstlich drohende Gefahr der erstmaligen Begehung begründen; die bloß theoretische Möglichkeit der Begehung (das heißt der nunmehr rechtswidrigen Wiederholung des ursprünglich rechtmäßigen Verhaltens) genügte nicht.OGH 4 Ob 119/08s, 14.10.2008
- Ein vor Inkrafttreten der UWG-Nov 2007 gesetztes Verhalten begründet nur dann die Vermutung der Wiederholungsgefahr, wenn es schon zu diesem Zeitpunkt rechtswidrig war.OGH 4 Ob 122/08g, 14.10.2008
- Hier: Urheberrechtsverletzung.OGH 4 Ob 194/07v, 22.01.2008
- Das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes indiziert die Wiederholungsgefahr; für den Wegfall ist der Beklagte behauptungs- und beweispflichtig.OGH 4 Ob 123/06a, 28.09.2006
- Es müssen also Umstände vom Kläger behauptet und bewiesen werden, die eine ernstlich drohende unmittelbar bevorstehende Gefahr erstmaliger Begehung begründen. Die bloße theoretische Möglichkeit der Begehung genügt nicht.OGH 7 Ob 199/01t, 19.12.2001
- Maßgebend ist somit das Verhalten des Beklagten und nicht die Reaktion der Kläger.OGH 4 Ob 244/01p, 13.11.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037661 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 59.
- OGH 6 Ob 189/24y, 26.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 233/23b, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 56/24z, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 66/23a, 18.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 117/21y, 24.03.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 121/21h, 29.11.2021
- OGH 5 Ob 107/21b, 15.07.2021, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 138/20b, 22.12.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 15/20x, 22.10.2020, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 75/19x, 17.12.2019, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, aber nur wenn die Gefahr besteht, dass der andere die Handlung erstmals begeht oder wiederholt. Fehlt diese Gefahr, haben Sie keinen Anspruch auf ein Verbot. Beurteilt wird das nach der Lage am Schluss der Verhandlung erster Instanz.
Eine Klage auf Unterlassung setzt voraus, dass eine Wiederholung droht. Wird der rechtswidrige Zustand dauerhaft beseitigt oder erkennt der Gegner nach Zustellung der Klage sofort außergerichtlich an und zahlt die Kosten, ist im Zweifel keine Wiederholungsgefahr mehr anzunehmen. Dann müssen Sie zeigen, dass trotzdem weitere Eingriffe ernstlich zu befürchten sind.