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Anderes · Wiederholungsgefahr bei Unterlassungsklagen

Muss ich beweisen, dass sich die Störung wiederholt?

günstig für Kläger betrifft Kläger, Beklagter, Nachbarn, Unternehmer
Hat der andere schon einmal gegen die Pflicht verstoßen, wird vermutet, dass er es wieder tun wird. Dann muss er selbst Umstände vorbringen und beweisen, die ernstlich dafür sprechen, dass er künftig damit aufhört. Hat er sich dagegen bisher rechtmäßig verhalten, muss der Verstoß unmittelbar drohen, damit Sie vorbeugend klagen können.

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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 26.11.2025 (59 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1994)

Bei der Gefahr des Zuwiderhandelns ist zu unterscheiden, ob der zu einer bestimmten Unterlassung Verpflichtete bereits einmal zuwidergehandelt oder ob er sich bisher rechtmäßig verhalten hat. Im ersten Fall wird vermutet, dass er wieder zuwiderhandeln werde (Wiederholungsgefahr); es ist daher Sache des Beklagten, Umstände zu behaupten und zu beweisen, denen gewichtige Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Verletzer ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen, im zweiten Fall muss das Zuwiderhandeln unmittelbar drohend bevorstehen (Erstbegehungsgefahr). Nur dann ist eine (vorbeugende) Unterlassungsklage gerechtfertigt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037661 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 59.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Gefahr als Voraussetzung des Verbots

Ja, aber nur wenn die Gefahr besteht, dass der andere die Handlung erstmals begeht oder wiederholt. Fehlt diese Gefahr, haben Sie keinen Anspruch auf ein Verbot. Beurteilt wird das nach der Lage am Schluss der Verhandlung erster Instanz.

günstig für Beklagter Unterlassungsklage und Wiederholungsgefahr

Eine Klage auf Unterlassung setzt voraus, dass eine Wiederholung droht. Wird der rechtswidrige Zustand dauerhaft beseitigt oder erkennt der Gegner nach Zustellung der Klage sofort außergerichtlich an und zahlt die Kosten, ist im Zweifel keine Wiederholungsgefahr mehr anzunehmen. Dann müssen Sie zeigen, dass trotzdem weitere Eingriffe ernstlich zu befürchten sind.

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