Worauf achtet das Gericht bei der Gefahr einer Wiederholung?
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Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (82 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1965)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Besitzstörung. Zwiespältiges Verhalten.OGH 2 Ob 116/23g, 27.06.2023
- Hier: Aufgrund der Befristung des Vergleichs bis zum Abschluss des Hauptverfahrens liegt darin nicht das Angebot eines umfassenden Unterlassungsvergleichs, das die Wiederholungsgefahr beseitigen und dadurch den Unterlassungsanspruch materiell zum Erlöschen bringen könnte.OGH 6 Ob 181/22v, 21.12.2022
- Hier: Der Beklagte hat zwischenzeitig sogar gegen die erlassene einstweilige Verfügung verstoßen.OGH 6 Ob 44/19t, 23.05.2019
- Hier: Unterlassungsanspruch der Servitutenklage.OGH 1 Ob 150/14m, 18.09.2014
- Eine nachträgliche Gestattung ändert nichts an der bestehenden Wiederholungsgefahr.OGH 4 Ob 62/14t, 17.09.2014
Alle 24 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Zur Erstbegehungsgefahr.OGH 9 Ob 54/08v, 01.04.2009
- Angebot der Veröffentlichung im Internet statt in einer Tageszeitung nicht ausreichend.OGH 4 Ob 47/07a, 20.03.2007
- Hier: Verbandsklage gemäß § 28 KSchG hinsichtlich Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln.OGH 7 Ob 78/06f, 11.10.2006
- Ist das Prozessverhalten des Beklagten zwiespältig, so kann die Wiederholungsgefahr regelmäßig nur verneint werden, wenn er dem Kläger einen vollstreckbaren Exekutionstitel verschafft, der dem Kläger all das bietet, was er im Verfahren erreichen kann.OGH 4 Ob 9/05k, 14.03.2005
- Dass der Verletzer ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen, ist (ua) dann der Fall, wenn er einen den ganzen Unterlassungsanspruch umfassenden, an keinerlei Bedingungen geknüpften Vergleich anbietet und nach den Umständen keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seines Willens bestehen, von gleichartigen Handlungen künftig Abstand zu nehmen.OGH 4 Ob 72/03x, 24.06.2003
- Der Nachweis des Wegfalls der Wiederholungsgefahr kann nicht nur in Form des Angebotes eines umfassenden Unterlassungsvergleiches dokumentiert werden.OGH 6 Ob 51/01w, 15.03.2001
- Ob Wiederholungsgefahr im Einzelfall besteht, ist danach zu beurteilen, ob dem Verhalten des Täters nach der Beanstandung oder während des Rechtsstreites gewichtige Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen.OGH 4 Ob 2260/96y, 01.10.1996
- Wer nämlich im Prozess weiterhin die Auffassung vertritt, zu der beanstandeten Handlung berechtigt zu sein, und seinen Wettbewerbsverstoß verteidigt, gibt im allgemeinen schon dadurch zu erkennen, dass es ihm um die Vermeidung weiterer Eingriffe dieser Art nicht ernstlich zu tun ist; besondere Umstände können aber auch in einem solchen Fall zur Verneinung der Wiederholungsgefahr führen.OGH 4 Ob 22/95, 25.04.1995
- Hier: § 1330 ABGBOGH 4 Ob 171/93, 14.12.1993
- Hier: Unterlassungsvergleich gegenüber Drittem.OGH 4 Ob 91/89, 11.07.1989
- Die bloße Behauptung des Beklagten von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, reicht zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht aus.OGH 4 Ob 395/87, 30.11.1987
- FlüssiggasflaschenabfüllungOGH 4 Ob 387/83, 08.11.1983
- Keine Wiederholungsgefahr, wenn der Beklagte die beanstandete Werbung schon sechs Monate vor der Einleitung des Rechtsstreites aus freien Stücken geändert und damit der (ihm erst damals bekanntgewordenen) Rechtslage angepasst hat.OGH 4 Ob 426/81, 19.01.1982
- Sleepy - DirektkaufOGH 4 Ob 400/81, 15.12.1981
- B & P EisenwarenOGH 4 Ob 342/80, 05.05.1981
- References to the Beatles.OGH 4 Ob 309/80, 04.03.1980
- Eine Wiederholungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn nicht ausreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Verletzer seine Willensrichtung geändert hat und eine neuerliche Verletzung der Wettbewerbsvorschrift durch ihn ernstlich nicht mehr zu erwarten ist. Ob dies zutrifft, muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden.OGH 4 Ob 403/76, 08.02.1977
- UnternehmerberatungOGH 4 Ob 341/76, 15.06.1976
- "Erfolgreichster Rennski" Wiederholungsgefahr trotz Änderung beanstandeter Werbung bei Bestreitung ihrer Gesetzwidrigkeit.OGH 4 Ob 306/76, 02.03.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079692 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 82.
- OGH 4 Ob 76/25t, 26.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 184/24p, 06.11.2024, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 121/21h, 29.11.2021
Im Gesetz
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 28 · Unterlassungsanspruch
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 226
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Eine Unterlassungspflicht können Sie nur einklagen, solange die Gefahr besteht, dass wieder zuwidergehandelt wird. Diese Gefahr muss konkret und real sein, es muss also mit einiger Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sein; beurteilt wird das nach dem Stand am Schluss der Verhandlung erster Instanz. Wer den Anspruch vorbehaltlos anerkennt, erkennt damit auch die Wiederholungsgefahr an.
Eine Klage auf Unterlassung setzt voraus, dass eine Wiederholung droht. Wird der rechtswidrige Zustand dauerhaft beseitigt oder erkennt der Gegner nach Zustellung der Klage sofort außergerichtlich an und zahlt die Kosten, ist im Zweifel keine Wiederholungsgefahr mehr anzunehmen. Dann müssen Sie zeigen, dass trotzdem weitere Eingriffe ernstlich zu befürchten sind.