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Zählt beim Ersatz der Wert von heute oder von damals?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Schädiger, Kläger, Beklagte
Bei einer verlorenen Sache wird auch berücksichtigt, wie sich ihr Wert seither verändert hat. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Verhandlung in erster Instanz geschlossen wird.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 11.07.2016 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1961)

Bei der Bemessung des gemeinen Wertes, der für eine in Verlust geratene Sache zu ersetzen ist, ist auch die in der Zwischenzeit eingetretene Wertänderung zu berücksichtigen (Judikatenbuch 15 neu = SZ 6/226, JBl 1955 S 276, SZ 25/128).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031870 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 7.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Ersatz für eine zerstörte Sache

Ersetzt wird der gemeine Wert der zerstörten Sache, nicht der Preis eines neuen Ersatzstücks. Auf den Herstellungswert kommt es erst an, wenn feststeht, dass es für solche Gegenstände keinen Wert am Markt gibt, etwa weil sie nicht gehandelt werden oder ein Ankauf unzumutbar wäre. Vorrangig sollen Sie sich eine entsprechende Sache wieder anschaffen können.

günstig für Schädiger Zeitwert als Grenze des Sachschadens

Grundsätzlich nein. Der zu ersetzende Sachschaden findet seine Grenze im Zeitwert der beschädigten Sache. Eine mäßige, wirtschaftlich vertretbare Überschreitung durch die Reparatur schadet aber nicht; wird tatsächlich repariert, sind die Kosten auch dann zu ersetzen, wenn sie den Wiederbeschaffungswert geringfügig übersteigen.

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