Zählt der allgemeine Wert oder der Wert für mich persönlich?
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 17.12.2024 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die objektiv-abstrakte Schadensberechnung beruht dogmatisch auf dem Gedanken der Rechtsfortwirkung des verletzten Rechtsguts, das in seinem Ersatzanspruch fortlebt: An<br/>die Stelle des zerstörten Rechtsguts tritt der Anspruch gegen den Schädiger auf Ersatz des objektiven Werts des Rechtsguts. Das setzt aber voraus, dass ein gegenwärtiges Rechtsgut beeinträchtigt wird, weil ein noch nicht bestehendes Rechtsgut auch nicht fortwirken kann. Bei reinen Vermögensschäden lehnt die jüngere Rechtsprechung demgemäß eine objektivabstrakte Schadensberechnung als ausnahmsloses Grundprinzip ab.OGH 10 Ob 22/24v, 17.12.2024
- Hier: Beklagte Immobilienmaklerin leitete Kaufangebot des Klägers nicht weiter. Kläger behauptet Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem (darunter liegenden) angebotenen Kaufpreis ohne Einrechnung der Nebenkosten.OGH 10 Ob 22/24v, 17.12.2024
- Steht dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz des gemeinen Werts zu, handelt es sich aber nicht um eine subjektiv‑konkrete, sondern um eine objektiv-abstrakte Berechnung.OGH 4 Ob 3/19y, 26.02.2019
- Gerade bei bloßen Vermögensschäden aufgrund von Beratungsfehlern, die naturgemäß nicht mit einem Eingriff in ein (anderes) konkret geschütztes Rechtsgut verbunden sind, scheidet eine abstrakte Schadensberechnung jedenfalls dann aus, wenn es sich um volatile Vermögenswerte handelt.OGH 6 Ob 7/15w, 19.02.2015
- Hier: Bei einer treuwidrigen Kapitalerhöhung ist ein Rückgriff auf den Substanzwert des Unternehmens für die Schadensberechnung ungeeignet.OGH 6 Ob 244/12v, 31.01.2013
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- Das Prinzip des objektiv‑abstrakten Schadenersatzes auf Basis des gemeinen Werts zum Schädigungszeitpunkt gilt nicht unbedingt.OGH 6 Ob 244/12v, 31.01.2013
- Sehr volatilen Wertpapieren immanente Kursschwankungen rechtfertigen, eine subjektiv‑konkrete Schadensberechnung.OGH 1 Ob 46/11p, 21.06.2011
- Während also bei der Berechnung des Interesses im Falle voller Genugtuung die der Schädigungshandlung nachfolgenden Ereignisse bei der Schadensermittlung Berücksichtigung finden (theoretisch auch alle verursachten Vorteile), ist dies bei der objektiv-abstrakten Methode nicht möglich.OGH 6 Ob 201/98x, 25.03.1999
- Für die Berechnung des zu ersetzenden Interesses sind die subjektiven Verhältnisse des Geschädigten maßgebend.OGH 1 Ob 620/94, 29.05.1995
- Hier: Ersatz für eine teilweise zerstörte Fichtenhecke.OGH 8 Ob 35/87, 19.11.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030119 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 18.
- OGH 10 Ob 22/24v, 17.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 233/23k, 29.07.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 100/22z, 29.08.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 186/21b, 22.06.2022, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 14/18z, 26.02.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ersetzt wird der gemeine Wert der zerstörten Sache, nicht der Preis eines neuen Ersatzstücks. Auf den Herstellungswert kommt es erst an, wenn feststeht, dass es für solche Gegenstände keinen Wert am Markt gibt, etwa weil sie nicht gehandelt werden oder ein Ankauf unzumutbar wäre. Vorrangig sollen Sie sich eine entsprechende Sache wieder anschaffen können.
Das Vermögen einer Person ist nicht absolut geschützt. Nach dem Schutzzweck der Norm steht ein Ersatzanspruch nur demjenigen zu, der unmittelbar geschädigt wurde.