Wird die Geldentwertung seit dem Unfall beim Schmerzengeld berücksichtigt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 25.05.2020 (39 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1952)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zuspruch eines „ergänzenden“ Schmerzengeldes unter Bedachtnahme auf die – die Mobilität bereits stark einschränkenden - Vorerkrankungen.OGH 1 Ob 31/20w, 25.05.2020
- Gründe von Verfahrensverzögerungen, gleichgültig von welcher Partei sie veranlasst wurden, sowie die Gründe, aus denen das Berufungsgericht das erstinstanzliche Verfahren für ergänzungsbedürftig hielt, sind nicht zu berücksichtigen.OGH 2 Ob 260/82, 11.01.1983
- Zweck des Schmerzengeldes ist Ausgleich von Unlustgefühlen in der Gegenwart.OGH 2 Ob 16/79, 13.03.1979
- Maßgebend für die Schmerzengeldbemessung ist der Tag des Verhandlungsschlusses in 1. Instanz; eine Aufwertung der Schmerzengeldforderung hat nur bis zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen.OGH 2 Ob 111/77, 17.06.1977
- Die gegenwärtige Kaufkraft des Geldes muß Berücksichtigung finden.OGH 7 Ob 324/65, 27.10.1965
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031402 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 39.
- OGH 1 Ob 31/20w, 25.05.2020, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1325 · Insbesondere
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, sie wird angerechnet. Ist zwischen der Teilzahlung und der endgültigen Bemessung der Geldwert deutlich gesunken, wird auch die Teilzahlung entsprechend aufgewertet. Einen eigenen Aufwertungsanspruch hat der Schädiger dadurch aber nicht; es ist bloß ein Umstand, der bei der Bemessung berücksichtigt wird.
Nein. Auch wenn Sie das Schmerzengeld in zwei Verfahren für verschiedene Zeiträume verlangen, dürfen Sie insgesamt nicht mehr erhalten, als bei einer einzigen Gesamtbemessung zugesprochen worden wäre. Die im ersten Verfahren festgestellten Unfallfolgen müssen im zweiten aber nicht noch einmal festgestellt werden.