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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.10.2025 · Fall aus Kärnten

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 84/25a

Worum es ging: Wie weit darf ein Wegerecht das Grundstück belasten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Interessen beider Seiten sind in ein billiges Verhältnis zu setzen. Dem Berechtigten soll der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem belasteten Eigentümer aber so wenig wie möglich geschadet werden. Eine erhebliche Mehrbelastung des belasteten Grundstücks darf nicht entstehen; erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse muss aber auch der Berechtigte nicht hinnehmen.

Nur so weit, als die Ausübung dadurch nicht ernstlich erschwert oder gefährdet wird. Kleinere Einschränkungen müssen Sie hinnehmen. Eigenmächtige Maßnahmen, die Ihnen die Nutzung wirklich erschweren, etwa eine Schrankenanlage oder eine versperrte Kette, müssen Sie dagegen nicht auf sich nehmen.

Als Eigentümer sind Sie für Störungen verantwortlich, die von Ihrem Grund ausgehen, auch wenn eine fremde Anlage dort steht und Sie sie bestehen lassen. Wo Kunden ihr Fahrzeug in der Umgebung eines Geschäfts abstellen, geht aber nicht vom Grund des Geschäftsinhabers aus. Er muss das daher nicht verhindern.

Ja. Sie können jeden auf Unterlassung klagen, der stört, gleichgültig ob er im eigenen Interesse oder für einen anderen gehandelt hat. Wem die störende Sache gehört, spielt keine Rolle. Wer für einen anderen gehandelt hat, kann diesen aber im Verfahren benennen.

Ja. Solange sich die Betriebsform nicht wesentlich ändert, richtet sich der Umfang des Fahrrechts nach Ihrem jeweiligen Bedarf, soweit der belastete Eigentümer dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Eine Modernisierung des Betriebes oder ein besserer Geschäftsgang gilt nicht als Änderung der Betriebsform.

Ob im Einzelfall die Gefahr besteht, dass sich ein Verhalten wiederholt, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Das ist grundsätzlich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, mit der sich der Oberste Gerichtshof befasst.

Ein Rechtsmittel setzt voraus, dass Ihnen die Entscheidung tatsächlich schadet, Sie also Rechtsschutz dagegen brauchen. Wurde etwa das Rechtsmittel der Gegenseite zurückgewiesen, sind Sie dadurch nicht benachteiligt und können dagegen nichts unternehmen.

Ob nach den Umständen des Einzelfalls die Gefahr einer Wiederholung besteht, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit daher in der Regel nicht.

Er muss die Störung selbst unterlassen. Wer die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, eine unmittelbar von Dritten vorgenommene Störung zu steuern oder zu verhindern, und wem diese Störung nützt, kann selbst auf Unterlassung geklagt werden. Es genügt also nicht, dass er bloß auf die unmittelbaren Störer einwirkt.

Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 523 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

39 Absätze, 10.353 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.10.2025

Geschäftszahl

5Ob84/25a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Dr. Christopher Kempf, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, gegen die beklagten Parteien 1. S*, 2. F*, und 3. M*, sämtliche vertreten durch MMag. Dr. Verena Rastner, Rechtsanwältin in Lienz, wegen Entfernung und Unterlassung (Streitwert 15.000 EUR), über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 13. März 2025, GZ 1 R 344/24v-33, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 31. Oktober 2024, GZ 3 C 993/23h-28, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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